TE Vfgh Beschluss 2005/6/20 B594/05

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Veröffentlicht am 20.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der Republik Österreich (Bund), diese vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH F & S, ..., gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 23. Mai 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 k e i n e F o l g e gegeben. Im Hinblick darauf, dass sich der beschwerdeführende Bund gegen die Auferlegung des Ersatzes der von der beteiligten Partei als Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens vorläufig getragenen Verfahrensgebühr in Höhe von € 1.600,-- durch den angefochtenen Bescheid wendet, hat der beschwerdeführende Bund nicht darzulegen vermocht, dass für ihn mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbunden wäre.

Begründung

Begründung:

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B594.2005

Dokumentnummer

JFT_09949380_05B00594_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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