TE Vfgh Beschluss 2005/6/23 B585/05

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, wurde die Berufung der antragstellenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Haftung des Arbeitgebers für Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass sie der Eintritt der Fälligkeit der durch den bekämpften Bescheid festgestellten Steuerschuld "im Verhältnis zu ihrem Jahresbudget unverhältnismäßig hart" treffe. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, zumal die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, im Fall des Prozessverlustes aber Regress bei den bei ihr beschäftigten Schuldnern der Lohnsteuer nehmen kann, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B585.2005

Dokumentnummer

JFT_09949377_05B00585_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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