Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall und der in diesem Fall strittige Erstattungsbetrag maßgeblich sein können. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf neuerliche Auszahlung des mit dem Bescheid zurückgeforderten Erstattungsbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Rückzahlung des in diesem Verfahren strittigen Erstattungsbetrages in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Dies hat sie unterlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B671.2005Dokumentnummer
JFR_09949293_05B00671_01