RS Vfgh 2005/7/7 B671/05

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Zollrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall und der in diesem Fall strittige Erstattungsbetrag maßgeblich sein können. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf neuerliche Auszahlung des mit dem Bescheid zurückgeforderten Erstattungsbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Rückzahlung des in diesem Verfahren strittigen Erstattungsbetrages in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Dies hat sie unterlassen.

Entscheidungstexte

  • B 671/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.07.2005 B 671/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B671.2005

Dokumentnummer

JFR_09949293_05B00671_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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