RS Vfgh 2005/6/20 B594/05

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Veröffentlicht am 20.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Im Hinblick darauf, dass sich der beschwerdeführende Bund gegen die Auferlegung des Ersatzes der von der beteiligten Partei als Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens vorläufig getragenen Verfahrensgebühr iHv € 1.600,-- durch den angefochtenen Bescheid wendet, hat der beschwerdeführende Bund nicht darzulegen vermocht, dass für ihn mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • B 594/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2005 B 594/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B594.2005

Dokumentnummer

JFR_09949380_05B00594_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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