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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Im Hinblick darauf, dass sich der beschwerdeführende Bund gegen die Auferlegung des Ersatzes der von der beteiligten Partei als Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens vorläufig getragenen Verfahrensgebühr iHv € 1.600,-- durch den angefochtenen Bescheid wendet, hat der beschwerdeführende Bund nicht darzulegen vermocht, dass für ihn mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B594.2005Dokumentnummer
JFR_09949380_05B00594_01