Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen und gemäß §§48 Abs3, 49 Abs1 Fremdengesetz 1997 ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat erteilt. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes Berufung eingebracht, welche noch anhängig ist. Gegen die Bewilligung eines Durchsetzungsaufschubes ist gemäß §9... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
Rechtssatz: Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich Verhängung eines 5-jährigen Aufenthaltsverbotes und Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von 1 Monat gemäß §48 Abs3 und §49 Abs1 FremdenG 1997. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes B... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
Begründung: führt die Antra... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
Begründung: führt die Antra... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
Begründung: führt die Antra... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
Begründung: führt die Antra... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
Begründung: führt die Antra... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
Begründung: führt die Antra... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...