TE Vfgh Beschluss 2005/6/22 B570/05

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung nur dann zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der antragstellende Abfallbeseitigungsverband ist der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht nicht hinlänglich nachgekommen:

er hat sich nämlich mit dem Hinweis auf die drohende Kostenvermehrung bei Einhaltung des bescheidmäßig auferlegten Verhaltens begnügt, ohne seine finanzielle Situation darzulegen und zu bescheinigen, dass der sofortige Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Dem Verfassungsgerichtshof steht daher keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung zur Verfügung.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B570.2005

Dokumentnummer

JFT_09949378_05B00570_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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