TE Vfgh Beschluss 2005/6/23 B542/05

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Spruch

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31. März 2005, Zl. 611.112/0001-BKS/2005, wurde der Grazer Stadtradio GmbH die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Graz erteilt und gleichzeitig der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Mitbewerberin gemäß §6 Abs1 und 2 PrR-G, idF BGBl. I Nr. 136/2001, iVm. §32 Abs4 PrR-G, idF BGBl. I Nr. 169/2004, als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulassungsinhaberin beabsichtige, die Zulassung für das Versorgungsgebiet Graz in die bundesweite Zulassung der Kronehit Radio BetriebsgmbH einzubringen, wodurch das Verfahren hinsichtlich der Zulassung für das Versorgungsgebiet Graz einzustellen wäre. Da die beschwerdeführende Gesellschaft dagegen kein weiteres Rechtsmittel hätte und damit der Verlust des Rechtsschutzes sowie der Möglichkeit verbunden wären, die Zulassung für das Versorgungsgebiet Graz zu erhalten, würde die Einstellung durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd. §85 VfGG darstellen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.1. Die belangte Behörde erstattet keine Äußerung.

3.2. Die Zulassungsinhaberin als mitbeteiligte Partei hält dem Antrag entgegen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine bessere Rechtsposition erlangen könnte als sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe oder im Fall einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides besitzen würde. Es sei daher nicht zu erkennen, worin der unverhältnismäßige Nachteil iSd. §85 Abs2 VfGG für die beschwerdeführende Gesellschaft bestünde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hindere die Erhebung einer Beschwerde, selbst wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne daher die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angenommene künftige Übertragung der Zulassung der mitbeteiligten Partei in die bundesweite Zulassung der Kronehit Radio BetriebsgmbH nicht verhindern.

II. 1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Ob ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil vorliegt, kann schon deshalb nicht beurteilt werden, weil die beschwerdeführende Gesellschaft ihr Vorbringen in keiner Weise substantiiert hat.

3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B542.2005

Dokumentnummer

JFT_09949377_05B00542_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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