TE UVS Niederösterreich 2002/04/09 Senat-PP-01-0040

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 31.7.2*** (richtig 2***) von 15,40 Uhr bis 17,00 Uhr in X, Bundespolizeidirektion, die amtsärztliche Suchtgiftuntersuchung verweigert, obwohl er verdächtig war, zuvor an der näher beschriebenen Örtlichkeit ein Fahrrad in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

 

Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Dem vorliegenden Ermittlungsergebnis ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung aufgefordert wurde, welcher er auch zustimmte. In der Folge wurde auch eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, jedoch hat der Beschuldigte die Abgabe von Harn mit der Begründung verweigert, dass es ihm trotz mehrmaligen Bemühungen nicht möglich war, zu urinieren.

 

Gemäß § 5 Abs 5 iVm Abs 9 StVO 1960 haben sich Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und können zu diesem Zwecke von den Organen der Straßenaufsicht zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt vorgeführt werden.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.10.2000, Zl 2000/11/0114, ausgeführt hat, ist die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe nicht der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO 1960 gleichzuhalten.

 

Die geltende Rechtslage sieht daher keine Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe vor, deren Verweigerung der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung gleichkommt.

 

Da der Beschuldigte im konkreten Fall weder die Vorführung zum Amtsarzt noch die ärztliche Untersuchung verweigert hat, sondern lediglich die Abgabe einer Harnprobe, eine derartige Verpflichtung aber in der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht enthalten ist, kann das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht als strafrechtlich relevant angesehen werden, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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