Eine Aufforderung zur Blutabnahme nach § 5 Abs 10 StVO setzt voraus, dass Personen gemäß Abs 9 (wegen eines vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes) zu einem Arzt gebracht wurden und eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt wurde. Bei der ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO handelt es sich um die so genannte klinische Untersuchung, bei der der Grad der Beeinträchtigung des Fahrvermögens anhand von Verhaltensweisen der untersuchten Person (wie die Finger-Finger-Probe, Geradeausgehen auf einem Strich und dergleichen) eingeschätzt wird. Somit hat nicht jede ärztliche Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO eine Blutabnahme zu enthalten. In diesem Sinne kann die Verweigerung einer Aufforderung zur Blutabnahme nicht der Verweigerung einer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO gleich gehalten werden. (Vgl VwGH 24.10.2000, 2000/11/0114, wonach die Verweigerung einer Harnprobe bei einer ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 9 StVO nicht einer Verweigerung der ärztlichen Untersuchung gleichkommt. So schließt die Verpflichtung, sich einer Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht die Verpflichtung ein, Harn abzugeben). Im konkreten Fall forderten die Beamten den Berufungswerber wegen erfolgloser Alkoholtestversuche und unklarer Symptome - kein Alkoholgeruch, aber vergrößerte Pupillen und apathisches Verhalten - im Wachzimmer (ausschließlich) dazu auf, zur Durchführung einer Blutabnahme ins Krankenhaus mitzufahren, was dieser verweigerte. Daher hatte der Berufungswerber, dem das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand vorgehalten wurde, keine Aufforderung, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, verweigert. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO war einzustellen.