RS UVS Wien 2002/12/03 03/P/36/9688/2002

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Rechtssatz

Im Abs 4a des § 5 StVO 1960 wird die Vorführberechtigung der Straßenaufsichtsorgane zu einem bestimmten Arzt zur Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes geregelt, im Abs 5 die Vorführberechtigung zur klinischen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol. Die korrespondierenden Verpflichtungen der zu diesen Ärzten gebrachten Personen sind im Abs 6 bzw im Abs 5 des § 5 StVO 1960 festgelegt (siehe dazu Messiner, StVO, 10. Auflage, S 170, Anm. 16 zu § 5 StVO 1960). Wer also unter den im § 5 Abs 5 StVO 1960 genannten Voraussetzungen zum Arzt gebracht wurde, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 5 legcit. begeht und dafür gemäß § 99 Abs 1 lit b (dritter Fall) StVO 1960 zu bestrafen ist.

Wer

sich bei Vorliegen der im § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich ? zum Arzt ? vorführen zu lassen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b (zweiter Fall) StVO 1960 (vgl zur Abgrenzung der beiden Verwaltungsübertretungen zB das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.1993, Zl 93/02/0187).

Im angefochtenen Straferkenntnis vom wurde dem Besch (nach der Tatumschreibung) eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c in Verbindung mit § 5 Abs 6 StVO 1960 zur Last gelegt, wobei weder in der Anzeige noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom Vorwurf an den Besch, er habe sich trotz Vorliegens der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, die Rede gewesen ist. Die Verweigerung der Blutabnahme und die Verweigerung der Vorführung zum Arzt (bzw die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung) stellen zwei verschiedene Tatbestände dar, die durch zu unterscheidende Verhaltensweisen des Täters verwirklicht werden (als Strafsanktionsnorm ist in dem einen Fall § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, im anderen Fall § 99 Abs 1 lit c StVO 1960 heranzuziehen). Es wurde also dem Besch im angefochtenen Straferkenntnis nicht der Sachverhalt, wie er aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige hervorgeht, zur Last gelegt. Da die Erstbehörde somit (laut dem im Spruch angelasteten Tatvorwurf) unrichtigerweise von einer Übertretung des § 5 Abs 6 iVm § 99 Abs 1 lit c StVO 1960 ausgegangen ist, eine Auswechslung dieser von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Tat durch die Berufungsbehörde (in Richtung § 99 Abs 1 lit b zweiter Fall StVO 1960) aber durch § 66 Abs 4 AVG nicht mehr gedeckt wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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