Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Motorfahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich in der Folge trotz Aufforderung geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen sei. Nach dem Akteninhalt ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Durchführung einer Blutabnahme aufgefordert wurde, da ein Alkotest mittels Alkomaten beim Beschuldigten auf Grund seiner anlässlich der gegenständlichen Fahrt durch einen Unfall erlittenen Verletzung nicht möglich war. Der Beschuldigte hätte daher zu diesem Zweck zu einem im §5 Abs5 StVO genannten Arzt gebracht werden sollen. Dem Beschuldigten wäre daher vorzuwerfen gewesen, dass er sich geweigert habe, von einem Organ der Straßenaufsicht zu einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zwecks Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gebracht zu werden, obwohl er zuvor ein Motorfahrrad gelenkt hat und verdächtig war, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, und eine Untersuchung auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich war.