Das Vorliegen einer Suchtgiftbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO kann nur auf der Grundlage eines im Einzelfall zu erstattenden ärztlichen Gutachtens, indem eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wird, die ein solches Ausmaß erreicht hat, daß der Fahrzeuglenker nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen und die Verkehrsregeln zu beachten, als erwiesen angenommen werden. Der alleinige Vorwurf, der Beschuldigte hat ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO verwirklicht, weil durch Sicherheitsbeamte in Form der festgestellten Symptome, wie außergewöhnliche Teilnahmslosigkeit, eine blasse Gesichtsfarbe mit geröteten Bindehäuten der Augen, eine Schweißneigung, ein Zittern und eine ungewöhnliche Benommenheit des Beschuldigten, genügen für einen Tatvorwurf gemäß § 5 Abs 1 StVO nicht, da für die Feststellung der Suchtgiftbeeinträchtigung der Beschuldigte zu einem im § 5 Abs 5 StVO genannten Arzt zu bringen ist.
(Einstellung des Verfahrens)