Der Betroffene hat kein Wahlrecht zwischen dem Mitwirken an einer klinischen Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO und einer Blutabnahme nach § 5 Abs 6 StVO. Daher muss er an der klinischen Untersuchung auch dann mitwirken, wenn die Amtsärztin die von ihm gewünschte Blutabnahme ablehnt.