RS UVS Steiermark 1998/10/14 303.5-9/98

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Rechtssatz

Der Betroffene hat kein Wahlrecht zwischen dem Mitwirken an einer klinischen Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO und einer Blutabnahme nach § 5 Abs 6 StVO. Daher muss er an der klinischen Untersuchung auch dann mitwirken, wenn die Amtsärztin die von ihm gewünschte Blutabnahme ablehnt.

Schlagworte
ärztliche Untersuchung Blutabnahme Wahlrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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