Entscheidungen zu § 105 Abs. 3 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 61-90 von 95

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA151/90, 9ObA233/93, 8ObA96/97v, 8ObA153/97a, 9ObA142/9

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Ob insbesondere bestimmte wirtschaftliche Umstände als betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, anzusehen sind, ist durch Vornahme einer Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu untersuchen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 8ObA153/97a, 9ObA142/97s, 9ObA193/00y, 8ObA1/02h

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes hat durch Vornahme einer Abwägung der tatbestandsmäßig bereits feststehenden beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu erfolgen. Soweit im hohen Maße Überstunden anfallen, ist zu untersuchen, ob ihre Verrichtung im Einzelfall den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und ob sie zumindest zum Teil ve... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA338/89, 9ObA310/93, 8ObA96/97v, 8ObA153/97a, 8ObA80/99

Norm: ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen oder dem Betriebsinhaber gar wirtschaftliche Maßnahmen vorzuschreiben, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt. Entscheidu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA338/89, 9ObA67/90, 9ObA151/90, 9ObA55/92, 9ObA146/93,

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen. Entscheidungstexte 9 ObA 279/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88 Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA151/90, 9ObA79/91, 9ObA78/91, 9ObA55/92, 9ObA180/95, 9

Norm: ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. Entscheidungstexte 9 ObA 279/88 Entscheidungstex... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88)

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Auch wenn wirtschaftliche
Gründe: die quotenmäßige Kündigung von Arbeitnehmern erforderlich machen, um die Personalkosten zu senken, darf die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht in einer sich jeder Nachprüfbarkeit entziehenden Weise willkürlich und ohne jede Berücksichtigung der Beeinträchtigung ihrer wesentlichen Interessen erfolgen (9 Ob A 39/89). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88)

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litaArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Bei den Ausnahmetatbeständen der Z2 lit a und b des § 105 Abs 3 ArbVG handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung durch Abstufung fähig und bedürftig sind. Eine starre und lediglich wortorientierte, begriffslogische Betrachtungsweise würde dem gleichberechtigten Mitentscheidungsrecht der Belegschaft nach § 105 ArbVG den Anwendungsbereich nehmen, wenn o... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 8ObA1/02h

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Aus dem Begriff "Erfordernisse" ist abzuleiten, daß es sich um
Gründe: handeln muß, die eine Kündigung notwendig machen. Die Notwendigkeit der Kündigung kommt aber in dem Mangel eines Bedarfes gerade für den betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aus diesen wirtschaftlichen, betriebsbezogenen Gründen zum Ausdruck. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA233/93, 9ObA180/95

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litaArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Die Kündigungsgründe des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG schließen als negatives Anfechtungstatbestandsmerkmal die Annahme einer ansonsten, nämlich wegen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers, sozial ungerechtfertigten Kündigung aus. Sie setzen aber das Vorliegen einer durch die Kündigung bewirkten Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers v... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA125/95

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Kündigt der Betriebsinhaber eine Mehrzahl von Arbeitnehmer, ist das Vorliegen der betrieblichen Erfordernisse für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen. Der Betriebsinhaber hat hier auch die sozialen Interessen seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen und muß trotz der Rationalisierungsmaßnahmen alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um sie weiter zu beschäftigen. Er darf insbesondere Arbeitnehme... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9Ob280/88)

Norm: ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Der Betriebsinhaber ist auch nicht rechtlich verpflichtet, schon vor dem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung gleichsam einen Sozialvergleich vorwegzunehmen, da Normadressat des Sozialvergleichs das Einigungsamt war und nunmehr das Arbeitsgericht und Sozialgericht ist. Entscheidungstexte 9 ObA 279/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.1989

RS OGH 1989/2/22 9ObA39/89

Norm: ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Beim Sozialvergleich ist grundsätzlich von der Verwendung des Arbeitnehmers auszugehen, die Gegenstand seines Anstellungsvertrages war. Entscheidungstexte 9 ObA 39/89 Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 39/89 Veröff: SZ 62/27 = RdW 1989,231 = WBl 1989,274 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.02.1989

RS OGH 1989/2/22 9ObA39/89

Norm: ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Im Rahmen der Bestimmungen über den Sozialvergleich stellt das Gesetz letztlich auf die betriebliche Austauschbarkeit von Arbeitnehmern ab. Entscheidungstexte 9 ObA 39/89 Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 39/89 Veröff: SZ 62/27 = RdW 1989,231 = WBl 1989,274 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.02.1989

RS OGH 1989/2/22 9ObA39/89

Norm: ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Als allgemeine Regel für die Prüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung kann gelten, daß dann, wenn durch sachlich gerechtfertigte wirtschaftliche Vorgänge der Arbeitsplatz verloren geht, die Kündigung stets auch betriebsbedingt ist. Entscheidungstexte 9 ObA 39/89 Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 39/89 Veröff: SZ 62/27 = RdW 1989,... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.02.1989

RS OGH 1988/10/12 9ObA206/88, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA338/89, 9ObA67/90, 9ObA142/90, 9ObA262/90

Norm: ZPO §502 Abs1 HIII7ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.10.1988

RS OGH 1988/10/12 9ObA206/88, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA142/90, 9ObA262/90, 9ObA153/91, 9ObA146/9

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile (wie e... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.10.1988

RS OGH 1988/10/12 9ObA206/88, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA151/90, 9ObA142/90, 9ObA199/95, 9ObA179/0

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Der Anfechtende muss beweisen, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten durch den Wegfall des erheblich niedrigeren Einkommens des Gekündigten eine fühlbar ins Gewic... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.10.1988

RS OGH 1988/10/12 9ObA206/88, 8ObA53/04h

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Über die im Prinzip durch jede Kündigung nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Situation in ihren ökonomischen, sozialen und psychischen Aspekten hinaus ist eine Berücksichtigung des gesamten Lebensverhältnisses des gekündigten Arbeitnehmer geboten. Entscheidungstexte 9 ObA 206/88 Ents... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.10.1988

RS OGH 1988/6/1 9ObA110/88, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA142/97s, 9ObA45/99d, 8ObA87/04h, 9ObA143/05

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei Kündigungen muß die weitere Verwendungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer auf den Gesamtbetrieb hin überprüft werden. Kann der betroffene Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung verwendet werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt; handelt es sich aber um eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung im Betrieb, muß der Arbeitnehmer selbst initiativ werden und sich um diese Stelle n... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.06.1988

RS OGH 1988/6/1 9ObA110/88, 9ObA338/89, 9ObA151/90, 9ObA310/93, 8ObA96/97v, 9ObA142/97s, 9ObA19/98d,

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Der Betriebsinhaber ist im Rahmen der sogenannten Gestaltungspflicht verbunden, trotz Einschränkung des Betriebes oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber darf nicht ohne triftigen Anlass Arbeitnehmer kündigen und dafür neue einstellen. Entscheidungstexte 9... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.06.1988

RS OGH 1988/6/1 9ObA110/88, 9ObA224/89, 9ObA67/90, 8ObA236/94, 9ObA199/95, 9ObA179/00i, 8ObA25/03i,

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn die mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang ste... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.06.1988

RS OGH 1988/6/1 9ObA110/88, 9ObA142/97s, 8ObA204/02m, 8ObA87/04h, 8ObA51/05s, 9ObA143/05b, 9ObA105/1

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Im Rahmen von betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen oder Reorganisationsmaßnahmen etc muss der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitnehmer im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit zur Umschulung und Einarbeitung geben (Gestaltungspflicht). Entscheidungstexte 9 ObA 110/88 Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 110/88 Veröff: RdW 1988,395 = WBl 1988,3... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.06.1988

RS OGH 1986/12/16 4Ob175/85

Norm: ABGB §879 BIIhArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Behauptet der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung wegen "sittenwidrigen Zusammenspiels" des Betriebsrates mit der Unternehmensleitung, trifft ihn die Beweislast. Daß dieser Beweis schon durch die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zu seiner Kündigung erbracht wäre, kann angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 105 Abs 3 ArbVG, in welcher die kollektivrechtliche, nicht nur d... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.12.1986

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA310/93, 9ObA142/97s, 9ObA19/98d, 8ObA172/98x, 9ObA289/99m, 9ObA199/

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Führung des Betriebes hat der Betriebsinhaber uneingeschränkte Freiheit, es trifft ihn durch § 105 ArbVG keine wirtschaftliche, insbesondere produktionstechnische Gestaltungspflicht. Wohl aber trifft ihn eine Gestaltungspflicht, soweit dies soziale Gesichtspunkte der Arbeitnehmer verlangen. So hat der Betriebsinhaber trotz Einschränkung des Betriebes oder Stilllegung ei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA310/93, 9ObA19/98d, 8ObA172/98x, 9ObA33/03y, 9ObA51/18t

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Grundsätzlich ist eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen nur dann begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist. Dabei ist zu fordern, daß der Betriebsinhaber seine Maßnahmen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausrichtet. Entscheidungstexte 2 Ob 554/86 Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86 Veröff: DRdA 1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA151/90, 9ObA55/92, 9ObA146/93, 9ObA297/93,

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muss die Kündigung nicht mehr die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt auf Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach § 105 Abs 3 Z 2... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA233/93, 9ObA14/95, 9ObA125/95, 9ObA19/98d,

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Die Kündigung ist nur dann in den Betriebsverhältnissen gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betroffenen Arbeitnehmer kein Bedarf mehr gegeben ist und schließlich dem Arbeitgeber auch durch keine andere soziale Maßnahme die Erhaltung des Arbeitsplatzes zuzumuten ist. Entscheidungstexte 2 Ob 554/86 Entscheidungstext OGH 28.10... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA120/91, 9ObA55/92, 9ObA146/93, 9ObA180/95,

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Ist die Betriebsbedingtheit einer Kündigung erwiesen, ist eine Prüfung der Frage, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, nicht vorzunehmen; das gleiche gilt bei Vorliegen von in der Person des Arbeitnehmers gelegenen, die betrieblichen Interessen nachteilig berührenden Umständen. VwGH vom 03.05.1977, 1799/76; Veröff: IndS 1977 H6,1070 Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA233/93, 8ObA236/94, 8ObA1/02h

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Als betriebliche Verhältnisse kommen wirtschaftliche, technische und organisatorische Belange in Betracht; auch die Ertragslage des Unternehmens ist wesentlich mitzuberücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 554/86 Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86 Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta) 9 ObA ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86

Norm: ArbVG §34 Abs1ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Anfechtung einer Kündigung. 1) § 105 ArbVG ist nur bei betriebsratspflichtigen Betrieben anzuwenden (VwSlg 6828 A/1965). Es muß sich um einen Betrieb im Sinne der §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 ArbVG handeln, damit ein Anfechtungsrecht des gekündigten Arbeitnehmers entstehen kann. 2) § 34 Abs 1 ist im wesentlichen mit § 2 Abs 1 BetriebsräteG gleich. In der "organisatorischen Einheit" im Sinne dieser... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

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