Norm: AMSG §37bArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 37b (hier: im Zusammenhang mit den konkret abgeschlossenen Kurzarbeitsvereinbarungen) ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung ist aber im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betrieblicher Erfordernisse“ für die Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG)... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIII7ArbVG §105 Abs3 Z2 lita
Rechtssatz: Ob bei der Geltendmachung von Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, eine ungebührliche Verzögerung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die keine erhebliche Rechtsfrage begründen. Entscheidungstexte 9 ObA 109/08g Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSd Rechtsprechung zu § 3 Abs 1 AVRAG auf einen neuen Betreiber ist von der Erfüllung der langjährigen Beschäftigung im gleichen Betrieb oder Unternehmen auszugehen, weil sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers für den neuen Betriebsinhaber auch betriebsverfassungsrechtlich als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Aber auch bei Arbeitnehmern aus einem übern... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 lita
Rechtssatz: Bei einem Mitarbeiter, der jahrzehntelang in einem bestimmten Bereich tätig war und wegen seines fortgeschrittenen Alters am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist, ist es erforderlich, ihm vor der Kündigung neben konkret geeigneten Schulungen etwa durch Mitarbeitergespräche den Ernst der Situation bewusst zu machen. Entscheidungstexte 8 ObA 61/07... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension ist der Kündigungsschutz nicht generell und jedenfalls auszuschließen, doch ist wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, und der Vorhersehbarkeit der Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen. ... mehr lesen...
Norm: AngG §27ArbVG §105 Abs3ArbVG §105 Abs7
Rechtssatz: Entlassungsgründe können auch während eines schwebenden Kündigungsanfechtungsverfahrens nach §105 Abs3 ArbVG verwirklicht werden und berechtigen den Dienstgeber zu einer Eventualentlassung (so schon Arb9707). Entscheidungstexte 8 ObA 59/04s Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 59/04s ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2AVRAG §3 Abs4AVRAG §3 Abs5
Rechtssatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 5 AVRAG ist dem Dienstnehmer bloß ein begünstigtes Lösungsrecht zuzuerkennen. Hat der Gesetzgeber den Übergang des Dienstverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 5 AVRAG als sachgerecht angesehen, ist bei der vorrangig vorzunehmenden Prüfung der Sozialwidrigkeit der Veräußererkündigung davon auszugehen, dass es dem Arb... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2AVRAG §3 Abs4AVRAG §3 Abs5AVRAG §5 Abs2
Rechtssatz: Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang wegen Kollektivvertragswechsels und Wegfall des Erwerbs künftiger Pensionsanwartschaften ist seine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber allein aus diesem Grund nicht sozialwidrig. Sind die sich aus § 5 Abs 2 AVRAG ergebenden Rechtsfolgen für den konkret betroffenen Dienstnehmer so nachteilig, dass ihm der Übergang... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Das Zustimmungsrecht des Betriebsrates nach §105 Abs3 ArbVG bezieht sich auf die einzelne Kündigung, nicht aber auf ein ganzes Arbeitnehmerkontingent. Der Betriebsrat darf nicht all jenen Kündigungen im Rahmen des Kontingents global zustimmen, welche der Betriebsinhaber nach seinem Gütdünken aussprechen wird. Ein genereller Verzicht des Betriebsrates bei Annahme des Sozialplanes auf eine Anfechtung von (im Sozi... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Eine (Änderungskündigung) Kündigung ist dann nicht sozialwidrig, wenn dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war. Entscheidungstexte 8 ObA 79/03f Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 79/03f Veröff: SZ 2003/142 8 ObA 23/10f Entsch... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Das Gericht hat bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit zunächst zu prüfen, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3ArbVG §106ZPO §228 A5ZPO §228 B3bbZPO §232
Rechtssatz: Zwischen dem Hauptbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses und dem Eventualbegehren auf Unwirksamerklärung der Entlassung besteht kein so enger Sachzusammenhang, daß die Zurückweisung des Hauptbegehrens auch das Eventualbegehren zu erfassen hätte. Entscheidungstexte 8 ObA 158/99i ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 liteArbVG §130 Abs4 Z2
Rechtssatz: Vom Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG und § 130 Abs 4 Z 2 ArbVG werden auch Ersatzmitglieder, soferne ihnen nicht der Sonderschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG zukommt, erfaßt, wenn das Kündigungsmotiv die Eigenschaft des Arbeitnehmers, Ersatzmitglied zu sein oder gewesen zu sein, weil auch durch die Ersatzmitgliedschaft der Tatbestand "Bewerbung um eine Mitgliedschaft" z... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Abfertigung, auch wenn sie dem Entgelt zugerechnet wird und die Urlaubsentschädigung sind infolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus einem Arbeitseinkommen. Entscheidungstexte 9 ObA 261/98t Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 261/98t 9 ObA 244/01z Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sind alle sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen. Der Arbeitnehmer ist vor allem auf ein laufendes Einkommen zur Aufrechterhaltung seiner Existenz und seiner Sorgeberechtigten angewiesen. Daher ist der Arbeitnehmer nicht verhalten, zugunsten des Arbeitgebers den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen, sondern ist auf diesen ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litbAÜG §5 Abs1AÜG §10
Rechtssatz: Mit einer Arbeitskräfteüberlassung ist es nicht vereinbar, wenn der Überlasser jegliches Risiko der Auslastung des Arbeitnehmers ablehnt, indem er den Dienstnehmer nur so lange beschäftigt, als er von einem konkreten Beschäftiger benötigt wird. Im Hinblick auf die Verpflichtung, das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit zu tragen, ist eine betriebsbedingte Notwendigkeit zu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Der Arbeitgeber hat alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, die für die Annahme des Ausnahmetatbestandes "betrieblicher Erfordernisse" der Kündigung wesentlich sind. Entscheidungstexte 9 ObA 19/98d Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 19/98d 9 ObA 233/98z Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 lita
Rechtssatz: Bei Apothekern wird durch das Entlohnungssystem nach dem Gehaltskassengesetz, nach dem die Arbeitgeber eine altersunabhängige Gehaltskassenumlage zu leisten haben, während die altersabhängigen Bezüge von der Gehaltskasse auszuzahlen sind, der wirtschaftliche Anreiz für eine "Austauschkündigung" weitgehend gemildert oder sogar ausgeschaltet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 litcArbVG §105 Abs3 Z1 litd
Rechtssatz: Es genügt, daß die Kündigung wegen der Aktivitäten des Arbeitnehmers zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung erfolgt ist; ob der gekündigte Arbeitnehmer zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt war oder ob diese tatsächlich zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend. Entscheidungstexte 8 Ob 62/98w Entsch... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 litcArbVG §105 Abs3 Z1 litd
Rechtssatz: Für die Anfechtung einer Motivkündigung ist es unerheblich, ob die vom Arbeitnehmer gesetzten Bemühungen (hier zur Einberufung einer Betriebsversammlung zwecks Bestellung eines Wahlvorstandes) aus Gründen, die keinem der Beteiligten offenkundig ersichtlich waren (etwa mangelnde Berechtigung zur Einberufung), ohnehin nie zum Ziel führen konnten. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: APSG §12APSG §16ArbVG §105 Abs3 Z1 lith
Rechtssatz: Die Anfechtung wegen der bevorstehenden Einberufung erfaßt nur die Kündigung durch den Arbeitgeber und ist daher für eine vor Erhalt des Einberufungsbefehles durch den Arbeitnehmer wirksam vereinbarte einvernehmliche Auflösung nicht analogiefähig. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 8 ObA 173/97t Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt trotz nur geringer Entgelteinbuße auch bei erheblich verlängerter Fahrtzeit zum neuen Arbeitsplatz vor. Entscheidungstexte 8 ObA 153/97a Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 153/97a Veröff: SZ 70/112 8 ObA 151/98h Entscheidungstext OGH 25.06.1... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Auch hochrentierliche Unternehmen sind in ihrer Entscheidung, rentabilitätserhöhende Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen, frei. Entscheidungstexte 8 ObA 96/97v Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObA 96/97v 8 ObA 153/97a Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 153/97a Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 lite
Rechtssatz: Dauer der Langzeitwirkung wegen der "früheren" Tätigkeit. Entscheidungstexte 9 ObA 198/94 Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 ObA 198/94 8 Ob 62/98w Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 62/98w Vgl auch; Beisatz: Es gibt keine zeitliche Schranke des Motivkündigungsschutzes... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 IVABGB §1159AngG §20 VArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Die Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt. Auflösend bedingte Änderungskündigung zum Unterschied zur aufschiebend bedingten Änderungskündigung. Es ist ausschließlich Sache des Arbeitnehmers, ob er unter den neu angebotenen Arbeitsbedingungen im Arbeitsver... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 litiGleichbehandlungsG §2a Abs8
Rechtssatz: Ein verpöntes Motiv der Kündigung können nur betrieblich in Erscheinung getretene Vorgänge sein; außerbetriebliche Vorgänge, die dem Arbeitgeber nicht bekannt geworden sind, scheiden als Motiv aus. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 8 ObA 271/94 Entscheidungstext OGH 30.06.1994 8 ObA 271/94 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2AuslBG §8 Abs2
Rechtssatz: § 8 Abs 2 AuslBG enthält eine authentische Interpretation des Grundsatzes der sozialen Auswahl gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, so daß darauf lediglich im Rahmen einer Kündigungsanfechtung nach dieser Gesetzesbestimmung Bedacht zu nehmen ist. Entscheidungstexte 8 ObA 214/94 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObA 214/94 Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1
Rechtssatz: Für die Anfechtung von Kündigungen genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund ist. Entscheidungstexte 9 ObA 311/93 Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93 Veröff: ZAS 1994,158 (mit Besprechung von Tomandl, 149 ff) ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Ist anzunehmen, daß der Arbeitnehmer in angemessener Frist einen Arbeitsplatz mit weit überdurchschnittlichem Einkommen erlangt, liegt keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor, auch wenn dieses Einkommen erheblich niedriger ist als das bisher erzielte. Entscheidungstexte 9 ObA 297/93 Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 297/93 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Aus der Verringerung des Urlaubsanspruches auf das gesetzliche Ausmaß kann eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nicht abgeleitet werden, weil Arbeitnehmer, die keiner besonderen Belastung ausgesetzt sind, typischerweise weder einen höheren Urlaubsanspruch haben noch auch zur Erholung benötigen. Entscheidungstexte 9 ObA 297/93 Entscheidungste... mehr lesen...