Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litbRechtssatz
Die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes hat durch Vornahme einer Abwägung der tatbestandsmäßig bereits feststehenden beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu erfolgen. Soweit im hohen Maße Überstunden anfallen, ist zu untersuchen, ob ihre Verrichtung im Einzelfall den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und ob sie zumindest zum Teil vermeidbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051970Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_010