RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA233/93, 8ObA236/94, 8ObA1/02h

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

Rechtssatz

Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen (entweder unmittelbar oder im Wege der Umgestaltung des Betriebes durch Rationalisierung oder besserer Technisierung) den Anlaß zu Kündigung geben. Weiters kommen in Betracht Mängel in der Rohstoffbelieferung und Materialbelieferung, Kreditschwierigkeiten und Ausfall von Maschinen, Gas oder Strom. Es darf sich dabei nicht um kurzfristige Störungen handeln. Andererseits muß auch nicht bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Zusammenbruch des Betriebes zu erwarten sein.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 554/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86
    Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta)
  • 9 ObA 233/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 233/93
    nur: Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen (entweder unmittelbar oder im Wege der Umgestaltung des Betriebes durch Rationalisierung oder besserer Technisierung) den Anlaß zu Kündigung geben. (T1) Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92
  • 8 ObA 236/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 236/94
  • 8 ObA 1/02h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 1/02h
    nur: Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen den Anlaß zu Kündigung geben. Weiters kommen in Betracht Mängel in der Rohstoffbelieferung und Materialbelieferung und Ausfall von Maschinen, Gas oder Strom. (T2); Beisatz: Wirtschaftliche Schwierigkeiten gleich welcher Art werden jedoch nicht vorausgesetzt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051950

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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