Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litbRechtssatz
Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen (entweder unmittelbar oder im Wege der Umgestaltung des Betriebes durch Rationalisierung oder besserer Technisierung) den Anlaß zu Kündigung geben. Weiters kommen in Betracht Mängel in der Rohstoffbelieferung und Materialbelieferung, Kreditschwierigkeiten und Ausfall von Maschinen, Gas oder Strom. Es darf sich dabei nicht um kurzfristige Störungen handeln. Andererseits muß auch nicht bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Zusammenbruch des Betriebes zu erwarten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051950Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_008