RS OGH 1986/12/16 4Ob175/85

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

ABGB §879 BIIh
ArbVG §105 Abs3

Rechtssatz

Behauptet der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung wegen "sittenwidrigen Zusammenspiels" des Betriebsrates mit der Unternehmensleitung, trifft ihn die Beweislast. Daß dieser Beweis schon durch die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zu seiner Kündigung erbracht wäre, kann angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 105 Abs 3 ArbVG, in welcher die kollektivrechtliche, nicht nur die Interessen des einzelnen, sondern auch diejenigen aller anderen Arbeitnehmer des Betriebes berücksichtigende Konstruktion des allgemeinen Kündigungsschutzes zum Ausdruck kommt, nicht gesagt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018146

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0040OB00175_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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