RS OGH 1988/6/1 9ObA110/88, 9ObA224/89, 9ObA67/90, 8ObA236/94, 9ObA199/95, 9ObA179/00i, 8ObA25/03i,

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Veröffentlicht am 01.06.1988
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn die mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Eine erst nach Anfechtung der Kündigung, aber noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Postenausschreibung durch den Arbeitgeber ist daher bei der Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 110/88
    Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 110/88
    Veröff: RdW 1988,395 = WBl 1988,398 = ZAS 1989/21 S 172 (Hainz)
  • 9 ObA 224/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 224/89
    nur: Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn die mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. (T1)
    Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 67/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 67/90
    nur T1; Veröff: SZ 63/68 = WBl 1990,273
  • 8 ObA 236/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 236/94
    nur T1
  • 9 ObA 199/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 199/95
    nur T1; Beisatz: Dass die Arbeitnehmerin seit der Kündigung krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung, weil diese Interessenbeeinträchtigung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose nicht vorhersehbar war. (T3)
    Beis wie T2
  • 9 ObA 179/00i
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 179/00i
    nur T1; Beisatz: Die Interessensbeeinträchtigung muss im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose vorhersehbar sein, wobei es auf objektive Faktoren als Folge der Kündigung und ihrer Vorhersehbarkeit ankommt. (T4)
    Beisatz: Künftige Entwicklungen sind auch ex ante zu berücksichtigen, wenn sie objektiv vorhersehbar waren, zum Beispiel die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und auch die bei bestimmten Berufen in der selbständigen und unselbständigen Arbeitswelt üblichen Varianten der Berufsausübung und der Branche. (T5)
  • 8 ObA 25/03i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 25/03i
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 141/04z
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 ObA 141/04z
    nur T1
  • 8 ObA 48/08d
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 48/08d
    Vgl auch; Beisatz: Als personenbezogene Kündigungsgründe können auch Krankenstände herangezogen werden. (T6)
    Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dabei kann die Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde. (T7)
  • 9 ObA 92/13i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 92/13i
    nur T1 nur: Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. (T8)
    Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde. (T9)
  • 9 ObA 24/14s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 24/14s
    Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Konzern des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, infolge Anteilsveräußerung aber nicht mehr im (Konkretisierungs?)Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Annahme der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht entgegen. (T10)
  • 9 ObA 116/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
    Auch
  • 8 ObA 46/16x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 ObA 46/16x
    Auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 137/17p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 137/17p
    nur T1; Beis wie T6
  • 9 ObA 123/18f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 ObA 123/18f
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 9 ObA 117/21b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 ObA 117/21b
    Beis wie T6
  • 9 ObA 26/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 ObA 26/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T11)

Schlagworte

Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051785

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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