Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn die mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Eine erst nach Anfechtung der Kündigung, aber noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Postenausschreibung durch den Arbeitgeber ist daher bei der Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KrankheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051785Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022