Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 liti
Rechtssatz: Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Unter "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" ist auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Missachtung dieser Grenzen angeordnet ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 liti
Rechtssatz: Hiebei ist es nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer seine (wahrscheinlichen) Ansprüche gerichtlich geltend macht; es genügt mündliche oder konkludente Geltendmachung, etwa die Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer unter ausdrücklicher (oder konkludenter) Berufung auf seine Rechtsposition. Unter Geltendmachung sind aber auch vorbereitende Erkundigungen des Arbeitnehmers ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Personalreduktion zwingen und der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers betroffen ist, liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund auch dann vor, wenn der Tätigkeitsbereich dieses Arbeitnehmers zwar nicht wegfällt, aber eine Nachbesetzung wegen Rationalisierung unterbleibt, weil Tätigkeit von anderen Arbeitnehmern mitübernommen wird, soferne mit diesen Maßna... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Die Verringerung von Personalkosten durch Reduktion des Beschäftigtenstandes ist im allgemeinen ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung eines schlechten Betriebsergebnisses und kann bei Einsparung des Arbeitsplatzes eine Kündigung rechtfertigen. Entscheidungstexte 9 ObA 233/93 Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 233/93 Veröff: DRdA 199... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhArbVG §105 Abs3 Z1ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Dem Arbeitnehmer ist die Berufung auf § 879 ABGB bei allen nunmehr unter § 105 Abs 3 Z 1 und 2 ArbVG fallenden (materiellen) Anfechtungssachverhalten grundsätzlich verwehrt. § 879 ABGB bleibt aber jedenfalls für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des ArbVG fallen, voll anwendbar. Der Sittenwidrigkeit von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften kommt nämlich eine s... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhArbVG §105 Abs3 Z1ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Dem Arbeitnehmer ist die Berufung auf § 879 ABGB bei allen nunmehr unter § 105 Abs 3 Z 1 und 2 ArbVG fallenden (materiellen) Anfechtungssachverhalten grundsätzlich verwehrt. § 879 ABGB bleibt aber jedenfalls für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des ArbVG fallen, voll anwendbar. Der Sittenwidrigkeit von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften kommt nämlich eine s... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 liti
Rechtssatz: Bei diesem Kündigungsanfechtungsgrund geht es darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt. Vom Schutzzweck sind nicht nur schon entstandene Ansprüche, sondern zusätzlich Ansprüche auf... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhArbVG §105 Abs3 Z1 litiArbVG §105 Abs3 Z2GleichbehandlungsG §2a Abs8
Rechtssatz: Strebt der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhArbVG §105 Abs3 Z1 litiArbVG §105 Abs3 Z2GleichbehandlungsG §2a Abs8
Rechtssatz: Strebt der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, n... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Eine mangelhafte oder verspätete Stellungnahme des Betriebsrates ist rechtsunwirksam, so als ob keine Stellungnahme abgegeben worden ist (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 105/93 Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 105/93 Veröff: EvBl 1994/18 S 98 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 liti
Rechtssatz: Daß der Arbeitgeber einen unzufriedenen Mitarbeiter noch vor Erreichen des sogenannten "Definitivums" kündigen wollte, ist kein verpöntes Kündigungsmotiv im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG. Entscheidungstexte 9 ObA 117/92 Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 117/92 Veröff: SZ 65/101 = Arb 11042 = WBl 1992,400 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirsch... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: In die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, sodass (im vorliegenden Fall) insbesondere die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Fehlen von Sorgepflichten, die Kreditbelastung, der Gesundheitszustand, das Lebensalter und die Auswirkung der Kündigung auf die Bemessungsgrundlage der... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2ZPO §502 Abs1 HIII11
Rechtssatz: Ein personenbezogener Kündigungsgrund liegt vor bei Krankenständen im Ausmaß von rund siebenundzwanzig Prozent der möglichen Arbeitszeit; diese werden wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft, aber auch wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen (SSV 24/106, 22/4 uva). ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mir dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vort... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des nunmehr für solche Rechtsstreitigkeiten zuständigen OGH (Grundsatzentscheidung vom 15.03.1989, Arb 10771) hebt die Verwirklichung eines - oder auch mehrerer (9 Ob A 85/90) - der genannten Ausnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer Ausnahmetatbe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, so ist die Sozialwidrigkeit der Kündigung auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen hat; damit wird nicht ein hypothetischer Sozialvergleich mit anderen, allenfalls zu kündigenden Arbeitnehmern (vgl § 105 Abs 3 vorletzter Satz ArbVG) in die Betrachtung einbezogen. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Eine Minderleistung im Vergleich zu üblicherweise erwartbarer Durchschnittsleistung eines Arbeitnehmers berührt die betrieblichen Interessen jedenfalls auch dann nachteilig, wenn dadurch das Betriebsklima leidet. Entscheidungstexte 9 ObA 120/91 Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 120/91 Veröff: ZAS 1992/19 S 158 = RdW 1992,82 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 lita
Rechtssatz: Es reicht aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3ArbVG §105 Abs4ArbVG §105 Abs7ASGG §61 Abs1 Z1ASGG §62 Abs3
Rechtssatz: Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrun... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: In diesem Zusammenhang ist auch auf die Interessen Arbeitsuchender Bedacht zu nehmen, für die die vom Gekündigten als bloße Nebentätigkeit ausgeübte Beschäftigung eine Existenzgrundlage bilden könnte. Entscheidungstexte 9 ObA 142/90 Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 142/90 Veröff: SZ 63/140 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher) ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die wirtschaftliche Bedingtheit der Kündigung muß vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise im Kündigungsverfahren dargetan werden. Entscheidungstexte 9 ObA 151/90 Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 151/90 Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874 9 ObA 310/93 Entscheidungstext OGH 10.12.1993... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. Soweit der Arbeitgeber dabei soziale Ges... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Betrauung einer Fremdfirma aus notwendigen Rationalisierungsgründen kann ein betriebsbezogener Kündigungsgrund sein. Entscheidungstexte 9 ObA 85/90 Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 85/90 9 ObA 120/91 Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 120/91 Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob A 85/90; B... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs Monate Beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Auch wenn er belanglos ist, ob bestimmte Auswirkungen der Kündigung auf die soziale Interessenssphäre des betroffenen Arbeitnehmers für den Arbeitgeber vorhersehbar sind, muß es für beide Teile absehbar sein, ob im konkreten Fall eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vorliegen wird oder nicht; dem ArbVG ist nicht zu unterstellen, daß jeder Kündigungsfall ein Kündigungsschutzverfahren auslöst; es soll v... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Ohne entsprechendes Vorbringen des Arbeitnehmers ist kein Sozialvergleich durchzuführen. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 338/89 Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 338/89 9 ObA 151/90 Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 151/90 Auch; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Da Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung schon zufolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus Arbeitseinkommen bilden können, ergibt sich insbesondere dann eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers (hier: in Anwaltskanzlei mitarbeitende Ehefrau), wenn die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse (bisherige Tätigkeit, Alter) m... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2
Rechtssatz: Zwar ist die Pflicht zur Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers bei Bestehen mehrerer Betriebe grundsätzlich auf den Betrieb zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer verwendet wurde; dieser Grundsatz findet aber nicht Anwendung, wenn wegen besonderer Umstände eine weitergehende Prüfpflicht des Arbeitgebers besteht, zB wenn der Arbeitnehmer schon wiederholt in verschiedenen Betrieben... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Liegen bei der in der wirtschaftlichen Lage begründeten Kündigung betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers entgegenstehen, vor und überwiegen die wesentlichen Interessen des Gekündigten die betrieblichen Nachteile, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Überwiegen dagegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der ... mehr lesen...