- 9 ObA 206/88
Veröff: SZ 61/123 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124 = Arb 10755
- 9 ObA 279/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88
Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771
- 9 ObA 142/90
Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist. (T1)
Beisatz: Hohes Einkommen aus HNO - Praxis, mit dem Lebensaufwand bestreitbar ist; gegenständliche Sachbeschäftigung bloße Nebentätigkeit. Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung. (T2)
Veröff: SZ 63/140 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher)
- 9 ObA 262/90
Auch; nur T1; Veröff: SZ 63/198 = JBl 1991,259
- 9 ObA 153/91
- 9 ObA 146/93
nur T1; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)
- 9 ObA 297/93
Auch
- 9 ObA 108/98t
- 9 ObA 190/98a
Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, abzustellen; darüber hinaus Sorgepflichten. (T4)
- 9 ObA 145/99k
Auch
- 9 ObA 40/01z
nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen. (T5)
- 8 ObA 177/02s
Auch; Beisatz: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei guter - und durch den tatsächlichen Verlauf bestätigter - Prognose, kurzfristig einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. (T6)
- 8 ObA 25/02p
Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T7)
Beisatz: Im vorliegenden Fall sind neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten des Klägers zu berücksichtigen. (T8)
- 8 ObA 204/02m
Auch
- 8 ObA 74/10f
Auch; nur: Bei Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung ist auch das Einkommen der Ehegattin als einer der Faktoren in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T9)
- 8 ObA 95/11w
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 95/11w
Auch; nur T9
- 8 ObA 38/12i
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 38/12i
Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. (T10)
- 9 ObA 148/12y
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 148/12y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
- 9 ObA 125/13t
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 125/13t
Auch
- 9 ObA 133/14w
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 133/14w
Auch
- 9 ObA 116/15x
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
Auch
- 8 ObA 44/16b
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 44/16b
Auch
- 9 ObA 129/16k
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 129/16k
Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T11)
- 8 ObA 50/18p
Auch
- 9 ObA 43/19t
Vgl auch