RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 8ObA1/02h

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Aus dem Begriff "Erfordernisse" ist abzuleiten, daß es sich um Gründe handeln muß, die eine Kündigung notwendig machen. Die Notwendigkeit der Kündigung kommt aber in dem Mangel eines Bedarfes gerade für den betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aus diesen wirtschaftlichen, betriebsbezogenen Gründen zum Ausdruck.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 279/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88
    Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771
  • 8 ObA 1/02h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 1/02h
    Vgl; Beisatz: Hier: Kündigung des Leiters einer Rechtsabteilung ist wegen deren Auflassung infolge Unternehmenszusammenschlusses notwendig und entspricht betrieblichen Erfordernissen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051899

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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