Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Aus dem Begriff "Erfordernisse" ist abzuleiten, daß es sich um Gründe handeln muß, die eine Kündigung notwendig machen. Die Notwendigkeit der Kündigung kommt aber in dem Mangel eines Bedarfes gerade für den betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aus diesen wirtschaftlichen, betriebsbezogenen Gründen zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051899Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_006