Norm
ArbVG §105 Abs3Rechtssatz
Der Betriebsinhaber ist auch nicht rechtlich verpflichtet, schon vor dem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung gleichsam einen Sozialvergleich vorwegzunehmen, da Normadressat des Sozialvergleichs das Einigungsamt war und nunmehr das Arbeitsgericht und Sozialgericht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051636Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_001