Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Über die im Prinzip durch jede Kündigung nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Situation in ihren ökonomischen, sozialen und psychischen Aspekten hinaus ist eine Berücksichtigung des gesamten Lebensverhältnisses des gekündigten Arbeitnehmer geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051918Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00206_8800000_004