Norm
ArbVG §105 Abs3Rechtssatz
Als allgemeine Regel für die Prüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung kann gelten, daß dann, wenn durch sachlich gerechtfertigte wirtschaftliche Vorgänge der Arbeitsplatz verloren geht, die Kündigung stets auch betriebsbedingt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051655Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_009OBA00039_8900000_004