- 9 ObA 206/88
Veröff: SZ 61/213 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124 = Arb 10755
- 9 ObA 279/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88
Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771
- 9 ObA 338/89
- 9 ObA 67/90
Beisatz: Auf die Beibehaltung des konkreten Arbeitsplatzes und die Aufrechterhaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses kann es dabei - ungeachtet der Vorteile einer längeren Betriebszugehörigkeit - in der Regel nicht ankommen. (T2)
Veröff: SZ 63/68
- 9 ObA 142/90
Auch; Veröff: SZ 63/140 = ecolex 1990,771 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher)
- 9 ObA 262/90
Veröff: SZ 63/198
- 9 ObA 79/91
Veröff: JBl 1992,129
- 9 ObA 78/91
Veröff: ZAS 1993/13 S 176 (Pircher)
- 9 ObA 120/91
Veröff: ZAS 1992/19 S 158
- 9 ObA 55/92
Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59
- 9 ObA 347/97p
- 8 ObA 61/98y
Vgl auch
- 9 ObA 108/98t
Beis wie T2; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. (T3)
- 9 ObA 261/98t
Beisatz: Einbußen von unter 10 v.H. rechtfertigen keine Kündigungsanfechtung, eine Verdiensteinbuße von 20 v.H. und mehr deutet hingegen auf gewichtige soziale Nachteile hin. (T4)
- 9 ObA 145/99k
Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 ObA 237/99i
Beisatz: Da jede Kündigung die Interessen eines Dienstnehmers beeinträchtigt und damit soziale Nachteile verbunden sind, müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T5)
- 9 ObA 179/00i
- 9 ObA 197/00m
Beis wie T5
- 9 ObA 174/01f
nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat. (T6)
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Bei den Einkommenseinbußen ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen. (T7)
- 8 ObA 177/02s
nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
- 8 ObA 25/02p
nur T6; Beis wie T2 nur: Auf die Beibehaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses kann es dabei - ungeachtet der Vorteile einer längeren Betriebszugehörigkeit - nicht ankommen. (T8)
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7
- 9 ObA 223/02p
Beis wie T3; Beis wie T5
- 9 ObA 8/03x
Vgl auch
- 8 ObA 127/03i
Auch; nur T6; Beisatz: Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, deren Beurteilung soweit sie unter Heranziehung der bereits erarbeiteten Grundsätze regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T9)
Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger innerhalb von 4 bis 6 Monaten eine vergleichbare Anstellung als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens und Controller mit einem Gehalt von ca 3.300 bis 3.500 Euro 14 mal jährlich - statt bisher ca 3.750 EUR findet. (T10)
- 8 ObA 53/04h
Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/151
- 8 ObA 141/04z
Beis wie T9
- 9 ObA 8/05z
Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Beim Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Interessenbeeinträchtigung" ist nur auf die wesentlichen Lebenshaltungskosten, nicht aber auf „Luxusaufwendungen" abzustellen. (T11)
Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Kläger trotz einer Brutto-Einkommensverminderung von 40 % weiterhin in der Lage sein wird, nicht nur durchschnittliche, sondern auch darüber liegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen. (T12)
- 9 ObA 58/06d
Beis wie T5
- 8 ObA 12/07h
Auch; Beisatz: Hier: Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, weil der Kläger innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte und höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % hinnehmen musste. (T13)
- 9 ObA 61/07x
Beis wie T7; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei einem weit niedrigeren Einkommensniveau als in
9 ObA 8/05z eine Brutto-Einkommensminderung von 47 % eine durchaus fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers darstellt. (T14)
- 9 ObA 109/08g
Auch; Beis wie T9
- 8 ObA 62/08p
Vgl; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers bei einer prognostizierten Arbeitslosigkeitsdauer von zumindest 12 Monaten bejaht. (T15)
- 9 ObA 30/09s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T11
- 8 ObA 41/09a
Auch
- 8 ObA 23/10f
Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Änderungskündigung; keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung durch eine Verringerung des Urlaubsanspruchs auf das gesetzliche Ausmaß. (T16)
- 8 ObA 74/10f
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 ObA 88/10x
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 ObA 87/10z
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9
- 9 ObA 54/12z
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 54/12z
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Die prozentuelle Einkommenseinbuße ist auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen. (T17)
- 9 ObA 148/12y
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 148/12y
Vgl; Beis wie T7
- 9 ObA 125/13t
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 125/13t
Vgl auch; Beis wie T3
- 8 ObA 46/15w
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 46/15w
Beis wie T7; Beis wie T17
- 9 ObA 24/16v
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 24/16v
Beisatz: Auch im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ist nicht auf ein fiktives, vom Kläger nicht erzieltes niedrigeres Einkommen abzustellen, insbesondere nicht auf jenes, das der Arbeitnehmer hypothetisch bei Überlassung an einen anderen Beschäftiger erhalten hätte. (T18)
- 8 ObA 46/16x
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 ObA 46/16x
Auch; Beis wie T9
- 9 ObA 129/16k
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 129/16k
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 9 ObA 63/18g
Beis wie T9
- 8 ObA 50/18p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 8 ObA 39/19x
Beis wie T9