Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litbRechtssatz
Grundsätzlich ist eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen nur dann begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist. Dabei ist zu fordern, daß der Betriebsinhaber seine Maßnahmen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausrichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018