RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA310/93, 9ObA19/98d, 8ObA172/98x, 9ObA33/03y, 9ObA51/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1986
beobachten
merken

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

Rechtssatz

Grundsätzlich ist eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen nur dann begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist. Dabei ist zu fordern, daß der Betriebsinhaber seine Maßnahmen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausrichtet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 554/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86
    Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta)
  • 9 ObA 310/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 310/93
    nur: Grundsätzlich ist eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen nur dann begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 19/98d
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 19/98d
    Auch; Beisatz: Rationalisierungsmaßnahmen sind als "betriebliche Erfordernisse" anzusehen, die einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegenstehen können. (T3); Beisatz: Jedoch vermag eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens allein ein "betriebliches Erfordernis" für die Kündigung des Klägers nicht ausreichend zu begründen. (T4)
  • 8 ObA 172/98x
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObA 172/98x
    Auch; nur: Dabei ist zu fordern, daß der Betriebsinhaber seine Maßnahmen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausrichtet. (T5)
  • 9 ObA 33/03y
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 ObA 33/03y
    nur T1
  • 9 ObA 51/18t
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 51/18t
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten