RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA338/89, 9ObA310/93, 8ObA96/97v, 8ObA153/97a, 8ObA80/99

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ArbVG §105 Abs3

Rechtssatz

Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen oder dem Betriebsinhaber gar wirtschaftliche Maßnahmen vorzuschreiben, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 279/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88
    Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771
  • 9 ObA 338/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 338/89
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 310/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 310/93
    Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber muß sich im Rahmen der Interessenabwägung die Prüfung gefallen lassen, ob die konkrete Kündigung durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt ist. Dabei spielt unvermeidlicherweise der Grad der betriebswirtschaftlichen Rationalität der unternehmerischen Maßnahme eine bedeutende Rolle. (T2)
    Beis wie T1
  • 8 ObA 96/97v
    Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObA 96/97v
    Auch
  • 8 ObA 153/97a
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 153/97a
    Auch; Veröff: SZ 70/112
  • 8 ObA 80/99v
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 80/99v
    Auch; nur: Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen. (T3)
  • 9 ObA 199/01g
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 199/01g
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Insoweit besteht unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse. (T4)
    Beisatz: Gerade bei Sanierungsmaßnahmen muss dies zur Prüfung führen, ob die Kündigung Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat. Dies bedeutet, weil der Verzicht des einzelnen Arbeitnehmers regelmäßig keine oder so gut wie keine Auswirkungen auf die erforderliche Senkung des Lohnaufwandes und Gehaltsaufwandes zu einer sinnvollen Sanierung des Gesamtunternehmens haben wird, dass, wie es auch dem Zweck der Maßnahme zu entnehmen ist, die Kündigung beziehungsweise Änderungskündigung aller überentlohnter Arbeitnehmer erforderlich gewesen wäre, weil sich erst dann die Kostensenkung auf das gesamte Ergebnis auswirken kann. (T5)
  • 8 ObA 197/01f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2001 8 ObA 197/01f
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 ObA 201/01v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2001 8 ObA 201/01v
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 9 ObA 244/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 244/01z
    Vgl auch; Beisatz: Der hiefür beweispflichtige Arbeitgeber muss sich gefallen lassen, dass das Gericht überprüft, ob die Kündigung tatsächlich zur Kostensenkung führt. Ist dies nicht der Fall, ist sie ein zur Zweckerzielung ungeeignetes Mittel und sachlich unbegründet. (T6)
    Beisatz: Die Notwendigkeit der Kostenreduktion durch Lohnreduktion und Gehaltsreduktion und ob gerade die durch die Kündigung des Arbeitnehmers gewünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt wird, ist daher im Rahmen des Vorbringens des Arbeitgebers und der Feststellungen zu prüfen. (T7)
  • 9 ObA 189/01m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 189/01m
    nur T3; Beisatz: Die Freiheit des Unternehmers, auf die betrieblichen Erfordernisse nach wirtschaftlichem Ermessen zu reagieren, ist ein tragendes Element der Marktwirtschaft. (T8)
  • 8 ObA 187/01k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 187/01k
    nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 8 ObA 1/02h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 1/02h
    Auch; nur: Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt. (T9)
  • 8 ObA 204/02m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 ObA 204/02m
    Beisatz: Die Maßnahmen und die jeweils abgeleitete Erforderlichkeit der Kündigung des Arbeitnehmers müssen rational nachvollziehbar sein. (T10)
  • 9 ObA 33/03y
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 ObA 33/03y
    Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolges geeignet sein. (T11)
  • 8 ObA 51/05s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 51/05s
    Auch; Beis wie T10
  • 9 ObA 143/05b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 143/05b
    Beisatz: Die Reduktion von Lohnkosten kann grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Besserung der Wirtschaftslage des Unternehmens sein. (T12)
  • 9 ObA 117/07g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 117/07g
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 8 ObA 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 95/11w
    Auch; nur T9
  • 8 ObA 30/15t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 30/15t
    Auch
  • 9 ObA 48/15x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 48/15x
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T12
  • 9 ObA 12/18g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 12/18g
    Auch; Beis wie T12
  • 9 ObA 51/18t
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 51/18t
    Auch; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 9 ObA 25/19w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 25/19w
    Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T13)
  • 9 ObA 43/19t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 43/19t
    Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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