Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litbRechtssatz
Auch wenn wirtschaftliche Gründe die quotenmäßige Kündigung von Arbeitnehmern erforderlich machen, um die Personalkosten zu senken, darf die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht in einer sich jeder Nachprüfbarkeit entziehenden Weise willkürlich und ohne jede Berücksichtigung der Beeinträchtigung ihrer wesentlichen Interessen erfolgen (9 Ob A 39/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051966Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_009