Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Ist die Betriebsbedingtheit einer Kündigung erwiesen, ist eine Prüfung der Frage, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, nicht vorzunehmen; das gleiche gilt bei Vorliegen von in der Person des Arbeitnehmers gelegenen, die betrieblichen Interessen nachteilig berührenden Umständen.
VwGH vom 03.05.1977, 1799/76; Veröff: IndS 1977 H6,1070
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051762Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_005