Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, ist von dem Sachverhalt auszugehen, der im Zeitpunkt der Anfechtung der Kündigung gegeben ist. Entscheidungstexte 2 Ob 554/86 Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86 9 ObA 110/88 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Ist eine schlechte finanzielle Lage des Betriebes die Ursache für Personaleinschränkungen, so ist zu prüfen, ob es nicht dem Arbeitgeber, wenn der Auftragsstand genügend ist, rechtlich und auch vom betriebliche Standpunkt aus möglich ist, eine erforderliche Kostensenkung, zB durch Einschränkung besonders hoher Gehälter oder durch Ausschüttung geringerer Dividenden, herbeizuführen. En... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Wirtschaftliche
Gründe: im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen (entweder unmittelbar oder im Wege der Umgestaltung des Betriebes durch Rationalisierung oder besse... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Durch die Zustimmung des Betriebsrates ("Sperrecht") zur Kündigung, ist diese gemäß § 105 ArbVG unanfechtbar, ohne daß irgend welche
Gründe: die Kündigung oder die Zustimmung des Betriebsrates rechtfertigen müßten. Entscheidungstexte 4 Ob 109/79 Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 109/79 8 ObA 2... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 lite
Rechtssatz: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs 3 KSchG für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für diesen Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kann für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht abgestellt we... mehr lesen...