Entscheidungen zu § 105 Abs. 3 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

95 Dokumente

Entscheidungen 91-95 von 95

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86

Norm: ArbVG §34 Abs1ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Anfechtung einer Kündigung. 1) § 105 ArbVG ist nur bei betriebsratspflichtigen Betrieben anzuwenden (VwSlg 6828 A/1965). Es muß sich um einen Betrieb im Sinne der §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 ArbVG handeln, damit ein Anfechtungsrecht des gekündigten Arbeitnehmers entstehen kann. 2) § 34 Abs 1 ist im wesentlichen mit § 2 Abs 1 BetriebsräteG gleich. In der "organisatorischen Einheit" im Sinne dieser... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86, 9ObA110/88, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 8ObA236/94

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, ist von dem Sachverhalt auszugehen, der im Zeitpunkt der Anfechtung der Kündigung gegeben ist. Entscheidungstexte 2 Ob 554/86 Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86 9 ObA 110/88 Entscheidungstex... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Ist eine schlechte finanzielle Lage des Betriebes die Ursache für Personaleinschränkungen, so ist zu prüfen, ob es nicht dem Arbeitgeber, wenn der Auftragsstand genügend ist, rechtlich und auch vom betriebliche Standpunkt aus möglich ist, eine erforderliche Kostensenkung, zB durch Einschränkung besonders hoher Gehälter oder durch Ausschüttung geringerer Dividenden, herbeizuführen. En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1986

RS OGH 1979/10/16 4Ob109/79, 8ObA25/09y

Norm: ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Durch die Zustimmung des Betriebsrates ("Sperrecht") zur Kündigung, ist diese gemäß § 105 ArbVG unanfechtbar, ohne daß irgend welche
Gründe: die Kündigung oder die Zustimmung des Betriebsrates rechtfertigen müßten. Entscheidungstexte 4 Ob 109/79 Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 109/79 8 ObA 2... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.10.1979

RS OGH 1976/3/4 2AZR620/74

Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 lite
Rechtssatz: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs 3 KSchG für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für diesen Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kann für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht abgestellt we... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.03.1976

Entscheidungen 91-95 von 95

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten