RS OGH 2008/8/20 9ObA109/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2008
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Norm

ZPO §502 Abs1 HIII7
ArbVG §105 Abs3 Z2 lita

Rechtssatz

Ob bei der Geltendmachung von Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, eine ungebührliche Verzögerung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die keine erhebliche Rechtsfrage begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124055

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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