Norm
ZPO §502 Abs1 HIII7Rechtssatz
Ob bei der Geltendmachung von Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, eine ungebührliche Verzögerung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die keine erhebliche Rechtsfrage begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124055Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008