Norm
ArbVG §105 Abs3Rechtssatz
Zwischen dem Hauptbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses und dem Eventualbegehren auf Unwirksamerklärung der Entlassung besteht kein so enger Sachzusammenhang, daß die Zurückweisung des Hauptbegehrens auch das Eventualbegehren zu erfassen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112402Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_008OBA00158_99I0000_001