Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litbRechtssatz
Mit einer Arbeitskräfteüberlassung ist es nicht vereinbar, wenn der Überlasser jegliches Risiko der Auslastung des Arbeitnehmers ablehnt, indem er den Dienstnehmer nur so lange beschäftigt, als er von einem konkreten Beschäftiger benötigt wird. Im Hinblick auf die Verpflichtung, das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit zu tragen, ist eine betriebsbedingte Notwendigkeit zur Kündigung zu verneinen, wenn nach dem üblichen Geschäftsgang damit zu rechnen ist, daß sich innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers bei anderen Auftraggebern eröffnen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110946Dokumentnummer
JJR_19981007_OGH0002_009OBA00233_98Z0000_001