RS OGH 1998/10/7 9ObA233/98z

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
AÜG §5 Abs1
AÜG §10

Rechtssatz

Mit einer Arbeitskräfteüberlassung ist es nicht vereinbar, wenn der Überlasser jegliches Risiko der Auslastung des Arbeitnehmers ablehnt, indem er den Dienstnehmer nur so lange beschäftigt, als er von einem konkreten Beschäftiger benötigt wird. Im Hinblick auf die Verpflichtung, das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit zu tragen, ist eine betriebsbedingte Notwendigkeit zur Kündigung zu verneinen, wenn nach dem üblichen Geschäftsgang damit zu rechnen ist, daß sich innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers bei anderen Auftraggebern eröffnen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110946

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00233_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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