Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Die Abfertigung, auch wenn sie dem Entgelt zugerechnet wird und die Urlaubsentschädigung sind infolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus einem Arbeitseinkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110945Im RIS seit
20.11.1998Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012