RS OGH 1998/10/21 9ObA261/98t, 9ObA244/01z, 9ObA54/12z

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Die Abfertigung, auch wenn sie dem Entgelt zugerechnet wird und die Urlaubsentschädigung sind infolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus einem Arbeitseinkommen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 261/98t
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 261/98t
  • 9 ObA 244/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 244/01z
    nur: Die Abfertigung, auch wenn sie dem Entgelt zugerechnet wird sind infolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus einem Arbeitseinkommen. (T1)
  • 9 ObA 54/12z
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 54/12z
    Vgl; Beisatz: Ausdrücklich offenlassend, ob für die Bestreitung laufender monatlicher Aufwendungen der Kapitalbetrag der Abfertigung oder bloß mögliche Zinseinkünfte aus dessen Veranlagung heranzuziehen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110945

Im RIS seit

20.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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