Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Aus der Verringerung des Urlaubsanspruches auf das gesetzliche Ausmaß kann eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nicht abgeleitet werden, weil Arbeitnehmer, die keiner besonderen Belastung ausgesetzt sind, typischerweise weder einen höheren Urlaubsanspruch haben noch auch zur Erholung benötigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051713Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_009OBA00297_9300000_001