RS OGH 1994/1/26 9ObA297/93

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Aus der Verringerung des Urlaubsanspruches auf das gesetzliche Ausmaß kann eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nicht abgeleitet werden, weil Arbeitnehmer, die keiner besonderen Belastung ausgesetzt sind, typischerweise weder einen höheren Urlaubsanspruch haben noch auch zur Erholung benötigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051713

Dokumentnummer

JJR_19940126_OGH0002_009OBA00297_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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