RS OGH 1994/2/23 9ObA311/93 (9ObA312/93 -9ObA338/93), 9ObA90/95 (9ObA91/95, 9ObA92/95), 8ObA2308/96m

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z1

Rechtssatz

Für die Anfechtung von Kündigungen genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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