Norm
ArbVG §105 Abs3 Z1Rechtssatz
Für die Anfechtung von Kündigungen genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021