Norm
ArbVG §105 Abs3 Z1 litcRechtssatz
Für die Anfechtung einer Motivkündigung ist es unerheblich, ob die vom Arbeitnehmer gesetzten Bemühungen (hier zur Einberufung einer Betriebsversammlung zwecks Bestellung eines Wahlvorstandes) aus Gründen, die keinem der Beteiligten offenkundig ersichtlich waren (etwa mangelnde Berechtigung zur Einberufung), ohnehin nie zum Ziel führen konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109361Im RIS seit
28.03.1998Zuletzt aktualisiert am
09.08.2018