Vgl auch; Beisatz: Es gibt keine zeitliche Schranke des Motivkündigungsschutzes, sondern nur insoweit eine faktische Schranke, als bei einem weit zurückliegenden Anlaß dem Arbeitnehmer die Glaubhaftmachung des Zusammenhanges zwischen diesem verpönten Anlaß und der Kündigung schwer gelingen wird. (T1); Beisatz: Hier: § 105 Abs 3 Z 1 lit c und d ArbVG). (T2)
Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung verneint im Übrigen auch im Fall des Motivkündigungsschutzes nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG das Bestehen einer zeitlichen Schranke. (T4); Veröff: SZ 2007/15