Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Eine (Änderungskündigung) Kündigung ist dann nicht sozialwidrig, wenn dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118293Im RIS seit
29.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014