Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 5 AVRAG ist dem Dienstnehmer bloß ein begünstigtes Lösungsrecht zuzuerkennen. Hat der Gesetzgeber den Übergang des Dienstverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 5 AVRAG als sachgerecht angesehen, ist bei der vorrangig vorzunehmenden Prüfung der Sozialwidrigkeit der Veräußererkündigung davon auszugehen, dass es dem Arbeitnehmer grundsätzlich zumutbar war, trotz allenfalls verschlechterter Arbeitsbedingungen den Betriebsübergang gegen sich gelten zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118292Im RIS seit
29.11.2003Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015