Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Ist anzunehmen, daß der Arbeitnehmer in angemessener Frist einen Arbeitsplatz mit weit überdurchschnittlichem Einkommen erlangt, liegt keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor, auch wenn dieses Einkommen erheblich niedriger ist als das bisher erzielte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051714Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_009OBA00297_9300000_002