Norm
ArbVG §105 Abs3 Z1 litcRechtssatz
Es genügt, daß die Kündigung wegen der Aktivitäten des Arbeitnehmers zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung erfolgt ist; ob der gekündigte Arbeitnehmer zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt war oder ob diese tatsächlich zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109362Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0080OB00062_98W0000_002