RS OGH 1998/2/26 8Ob62/98w

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z1 litc
ArbVG §105 Abs3 Z1 litd

Rechtssatz

Es genügt, daß die Kündigung wegen der Aktivitäten des Arbeitnehmers zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung erfolgt ist; ob der gekündigte Arbeitnehmer zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt war oder ob diese tatsächlich zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109362

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0080OB00062_98W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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