Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litaRechtssatz
Bei Apothekern wird durch das Entlohnungssystem nach dem Gehaltskassengesetz, nach dem die Arbeitgeber eine altersunabhängige Gehaltskassenumlage zu leisten haben, während die altersabhängigen Bezüge von der Gehaltskasse auszuzahlen sind, der wirtschaftliche Anreiz für eine "Austauschkündigung" weitgehend gemildert oder sogar ausgeschaltet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109657Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_008OBA00061_98Y0000_001