Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litbRechtssatz
Wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt trotz nur geringer Entgelteinbuße auch bei erheblich verlängerter Fahrtzeit zum neuen Arbeitsplatz vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010