Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried P*****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei Ö*****, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, *****, vertreten durch Dr. Eva Krassnigg, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 825,91 samt Anhang, über den Antrag der Beklagten auf Delegation den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag der Beklagten, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.Dem Antrag der Beklagten, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 89,08 (darin enthalten EUR 14,84 an USt) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt nach Ablauf des Lebensversicherungsvertrages mit der Beklagten zum 1. 1. 2001 den Klagsbetrag als noch nicht geleisteten Auszahlungsbetrag, da die Beklagte während der Laufzeit des Vertrages einen 6 %igen Unterjährigkeitszuschlag ohne entsprechende Vereinbarung in Abzug gebracht habe. Der Kläger stützte die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Silz auf § 18 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall.Der Kläger begehrt nach Ablauf des Lebensversicherungsvertrages mit der Beklagten zum 1. 1. 2001 den Klagsbetrag als noch nicht geleisteten Auszahlungsbetrag, da die Beklagte während der Laufzeit des Vertrages einen 6 %igen Unterjährigkeitszuschlag ohne entsprechende Vereinbarung in Abzug gebracht habe. Der Kläger stützte die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Silz auf Paragraph 18, der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall.
Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und stellte hilfsweise den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, da nur der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Silz habe. Es habe nicht nur die Beklagte ihren Sitz in Wien, sondern seien auch die vier namhaft gemachten Zeugen sowie der für die Parteieneinvernahme genannte Vorstandsdirektor in Wien ansässig. Die Delegierung sei aus Gründen der Zweckmäßigkeit vorzunehmen.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 18. 7. 2002 verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede und sprach aus, dass es im Hinblick auf die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien in § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall örtlich und sachlich für die Entscheidung in der Rechtssache zuständig sei.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 18. 7. 2002 verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede und sprach aus, dass es im Hinblick auf die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien in Paragraph 18, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall örtlich und sachlich für die Entscheidung in der Rechtssache zuständig sei.
Der Kläger sprach sich nun gegen die Delegierung unter Hinweis darauf aus, dass im vorliegenden Fall nur eine Rechtsfrage zu lösen sei. Auch bei Delegierung müsse eine Tagsatzung vor einem Rechtshilfegericht abgehalten werden, sodass dabei kein verfahrensökonomischer Effekt erzielt werden könnte. Das Bezirksgericht Silz schloss sich den Ausführungen des Klägers an und sprach sich gegen eine Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (7 Nd 513/01, 7 Nd 520/00 ua). Die Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (7 Nd 513/01, 7 Nd 520/00, RIS-Justiz RS0046589). Regelmäßig ausgeschlossen ist eine Delegation, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, es sei denn, dass nachträglich wesentliche Umstände eingetreten sind, auf welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; RZ 1989/107; 7 Nd 509/00; Mayr in Rechberger2, § 31 JN Rz 4).Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (7 Nd 513/01, 7 Nd 520/00 ua). Die Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (7 Nd 513/01, 7 Nd 520/00, RIS-Justiz RS0046589). Regelmäßig ausgeschlossen ist eine Delegation, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, es sei denn, dass nachträglich wesentliche Umstände eingetreten sind, auf welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; RZ 1989/107; 7 Nd 509/00; Mayr in Rechberger2, Paragraph 31, JN Rz 4).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Es kamen keine Zweckmäßigkeitsgründe hervor, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre. Im Übrigen ist eine klare und überwiegende Zweckmäßigkeit der Delegierung zugunsten beider Parteien im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Dem Delegierungsantrag war daher nicht stattzugeben. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (4 Nd 501/98, RIS-Justiz RS0036025); diese gebühren jedoch nur nach TP2 (4 Nd 501/98).
Anmerkung
E67756 7Nc106.02a-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00106.02A.1211.000Dokumentnummer
JJT_20021211_OGH0002_0070NC00106_02A0000_000