TE OGH 2002/2/27 3Nd503/02

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter in der zur AZ 34 C 861/01g beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei N*****, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.298,00 EUR (= 86.662,37 S) sA infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte aufgrund einer behaupteten Leistungspflicht aus einem Leasingvertrag den Zuspruch von 6.298,00 EUR (= 86.662,37 S) sA gegen drei Vertragspartner. Die zunächst als erstbeklagte Partei in Anspruch genommene Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Die beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachte Mahnklage richtete sich ferner gegen zwei Mitschuldner der Gesellschaft, die in Wien wohnen. Nach dem Klagevorbringen sollen die beklagten Parteien den "Leasingvertrag zu betrieblichen Zwecken geschlossen" und dabei Salzburg rechtswirksam als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart haben.

Die Gesellschaft gestand zu, mit der klagenden Partei "im Leasingvertrag als Gerichtsstand Salzburg vereinbart" zu haben. Die anderen Beklagten erhoben dagegen die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Der Zweitbeklagte sei Geschäftsführer, die Drittbeklagte Gesellschafterin der Gesellschaft. Mit ihnen bestehe keine Gerichtsstandsvereinbarung. Sie seien überdies Verbraucher iSd § 1 KSchG.Die Gesellschaft gestand zu, mit der klagenden Partei "im Leasingvertrag als Gerichtsstand Salzburg vereinbart" zu haben. Die anderen Beklagten erhoben dagegen die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Der Zweitbeklagte sei Geschäftsführer, die Drittbeklagte Gesellschafterin der Gesellschaft. Mit ihnen bestehe keine Gerichtsstandsvereinbarung. Sie seien überdies Verbraucher iSd Paragraph eins, KSchG.

Die klagende Partei unterwarf sich der Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung der Klage gegen den Zweit- und die Drittbeklagte an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Döbling. Daraufhin sprach das Erstgericht seine Unzuständigkeit in Ansehung des Zweit- und der Drittbeklagten aus und überwies die Rechtssache insoweit an das von der klagenden Partei bezeichnete Gericht. Überdies regte es einen einvernehmlichen Delegierungsantrag gemäß § 31a JN im Prozessrechtsverhältnis der klagenden Partei und der Gesellschaft an.Die klagende Partei unterwarf sich der Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung der Klage gegen den Zweit- und die Drittbeklagte an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Döbling. Daraufhin sprach das Erstgericht seine Unzuständigkeit in Ansehung des Zweit- und der Drittbeklagten aus und überwies die Rechtssache insoweit an das von der klagenden Partei bezeichnete Gericht. Überdies regte es einen einvernehmlichen Delegierungsantrag gemäß Paragraph 31 a, JN im Prozessrechtsverhältnis der klagenden Partei und der Gesellschaft an.

Schließlich beantragte die beklagte Gesellschaft, die Rechtssache gemäß § 31 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Döbling zu delegieren. Eine Delegierung sei zweckmäßig, solle doch vermieden werden, dass der Zweit- und die Drittbeklagte vor verschiedenen Gerichten über den gleichen Sachverhalt aussagen müssten. Die Entscheidung hänge gegenüber allen in Anspruch Genommenen überdies von der Lösung einer im Wesentlichen gleichen Rechtsfrage ab. Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus und verwies auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Zweckmäßig sei, den Prozess beim Bezirksgericht Döbling bis zur rechtskräftigen Erledigung des in Salzburg anhängigen Verfahrens zu unterbrechen. Das Erstgericht trat dem Delegierungsantrag der beklagten Gesellschaft bei. Nach dessen Ansicht sei eine Delegierung zweckmäßig, weil der Klageanspruch gegen alle Geklagten auf einen "einheitlichen Leasingvertrag" gestützt werde, und auch der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft, die ihren Sitz in Wien habe, aus dem Vertrag in Anspruch genommen werde.Schließlich beantragte die beklagte Gesellschaft, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Döbling zu delegieren. Eine Delegierung sei zweckmäßig, solle doch vermieden werden, dass der Zweit- und die Drittbeklagte vor verschiedenen Gerichten über den gleichen Sachverhalt aussagen müssten. Die Entscheidung hänge gegenüber allen in Anspruch Genommenen überdies von der Lösung einer im Wesentlichen gleichen Rechtsfrage ab. Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus und verwies auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Zweckmäßig sei, den Prozess beim Bezirksgericht Döbling bis zur rechtskräftigen Erledigung des in Salzburg anhängigen Verfahrens zu unterbrechen. Das Erstgericht trat dem Delegierungsantrag der beklagten Gesellschaft bei. Nach dessen Ansicht sei eine Delegierung zweckmäßig, weil der Klageanspruch gegen alle Geklagten auf einen "einheitlichen Leasingvertrag" gestützt werde, und auch der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft, die ihren Sitz in Wien habe, aus dem Vertrag in Anspruch genommen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Nach herrschender Auffassung ist die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts - wie hier - durch Parteienvereinbarung begründet wurde, widerspräche sie doch dem Zweck der Parteienvereinbarung. Anderes gilt nur dann, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (3 Ob 507/00; 7 Nd 509/00, je mwN). Die beklagte Partei stützte ihren Delegierungsantrag nicht auf Umstände, die bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorhersehbar waren. Offenkundig entsprach die Sachlage schon damals jenen Verhältnissen, die nunmehr den Anlass für den Delegierungsantrag bildeten.

Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen.

Anmerkung

E64873 3Nd503.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030ND00503.02.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0030ND00503_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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