Norm
EuGVÜ Art17 Abs1Rechtssatz
Mit der Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes eines Staates, der kein Vertragsstaat des EuGVÜ oder LGVÜ ist, wird zumindest dann im Zweifel nur ein Wahlgerichtsstand und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, wenn das ausländische Urteil im Inland nicht vollstreckbar wäre, wie dies auf Urteile tschechischer Gerichte in Handelssachen zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116148Dokumentnummer
JJR_20020131_OGH0002_0060OB00275_01M0000_001