TE OGH 2003/10/2 6Ob176/03f

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Winfried N*****, 2. Mag. Richard K*****, 3. Dr. Johann K*****, 4. Dkfm Josef P*****, 5. Mag. Horst K*****, 6. F. Joh. K***** GmbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** AG, ***** vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Alexander Russ, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5,067.295,04 EUR, über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. April 2003, GZ 4 R 13/03s-25, womit über den Rekurs der klagenden Parteien der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. November 2002, GZ 10 Cg 64/00t-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die von der beklagten Partei erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen wird.

Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien zu Handen des Klagevertreters die Kosten des Zwischenstreites über die internationale Zuständigkeit, das sind die mit 23.855,70 EUR (darin 3.975,96 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 10.112,58 EUR (darin 1.685,42 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 12.133,97 EUR (darin 2.022,33 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger waren Inhaber von Zwischenscheinen, die Gesellschafterrechte (auch ohne Eintragung im Aktienbuch als Aktionäre) an der nicht an der Börse notierten H***** AG verbrieften. An dieser Gesellschaft wollte die in Deutschland ansässige S***** AG (im Folgenden nur: S*****) die Aktienmehrheit erwerben und kaufte am 13. 4. 1999 vom Erstkläger 9.200 Stück Zwischenscheine um 11.111 S je Zwischenschein (Aktien), zusammen also um 102,221.200 S. Auch die Beklagte war an der Aktienmehrheit in der genannten Aktiengesellschaft interessiert und bot den Aktionären einen Kaufpreis von 17.000 S je Aktie bzw Zwischenschein. Die S***** stockte daraufhin den schon vereinbarten Kaufpreis auf diese Summe auf, gab aber in der Folge ihre Übernahmeabsichten auf und informierte ihre Verkäufer dahin, dass sie unter Rückabwicklung der schon geschlossenen Kaufverträge das öffentliche Anbot der Beklagten über den Erwerb der Aktien bzw Zwischenscheine um 17.500 S je Stück annehmen sollten. Die in Stuttgart ansässige beklagte Aktiengesellschaft hatte in einem in der österreichischen Tageszeitung "Kurier" vom 5. 10. 1999 veröffentlichten Inserat unter der Überschrift "Öffentliches Angebot" den Aktionären bzw Inhabern von Zwischenscheinen ein entsprechendes Anbot gemacht. Im Inserat wurde darauf hingewiesen, dass die Einzelheiten des Kaufvertrages dem bei einer namentlich angeführten Bank erliegenden Angebotsdokument entnommen werden könnten. Das Angebot erstrecke sich aber nicht auf Aktien, für die die S***** (die Übernahmekonkurrentin) im Aktienbuch eingetragen sei. Die Beklagte richtete ihr öffentliches Angebot überdies im persönlichen Schreiben an die ihr namentlich bekannt gewordenen Aktionäre, darunter am 4. 10. 1999 auch an den Erstkläger. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte, dass sich das Angebot auch an Aktionäre richte, die bereits an die S***** verkauft hätten, soferne noch keine Umschreibung im Aktienbuch erfolgt sei. Für die Abwicklung des Aktienverkaufes legte die Beklagte ein "Informationsblatt zur Vertragsabwicklung" bei. Danach habe der verkaufswillige Aktionär in einem "Schritt 1" das Formular auszufüllen, ein kopiertes Lichtbild aus einem Lichtbildausweis und die zu verkaufenden kopierten Zwischenscheine der Beklagten zu übermitteln und in einem "Schritt 2" den von der Beklagten gezeichneten Kaufvertrag gegenzuzeichnen. Der Kaufvertrag enthalte wegen des beabsichtigten Mehrheitserwerbes durch die Beklagte "Bedingungen und Rücktrittsrechte (Ziff. 5 und 6)". Dem persönlichen Schreiben vom 4. 10. 1999 waren ferner angeschlossen ein Formular (mit der Überschrift: "Ja, ich möchte das Angebot der G***** Aktiengesellschaft annehmen"), in das die Verkäufer Angaben zu ihren H*****-Zwischenscheinen einsetzen sollten (beispielsweise den Namen des Verkäufers, die Aktionärsnummer ua) sowie eine "Annahmeerklärung zum Vertrag über den Kauf von Aktien an der H*****-AG" samt angeschlossenen, 14 Punkte umfassenden "Vertrag über den Kauf von Aktien". Sowohl auf der (einen Text von einer Seite umfassenden) Annahmeerklärung als auch auf den drei Seiten des Kaufvertrags schien in schräger Form über dem Text jeweils das Wort "Muster" auf. Im Text des vorgeschlagenen Kaufvertrages scheinen ua eine auflösende Bedingung (für den Fall, dass die H*****-AG bei Übertragung von Aktien die Zustimmung versagt), ein Rücktrittsrecht des Käufers (wenn ein Mehrheitserwerb der Aktien nicht möglich ist) sowie unter Punkt 10.5. folgende Bestimmung auf: "Rechtswahl, Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt".

Die Kläger begehren mit ihrer am 11. 9. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Bezahlung des Kaufpreises (bei den erst- bis fünftklagenden Parteien des restlichen Kaufpreises als Differenz zwischen dem schon von der S***** erhaltenen Stückpreis von 12.000 S im Vergleich zum Anbot der Beklagten) für die verkauften Aktien. Die Kläger hätten das Angebot der Beklagten angenommen. Der Anspruch stehe auch aufgrund des zwischen der Beklagten und der S***** geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter zu. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründe sich auf die im Angebot der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung.

Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Es sei keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Art 17 EuGVÜ) und auch kein Kaufvertrag geschlossen worden. Der Erfüllungsort liege nicht in Österreich. Die Kläger könnten sich mangels Verbrauchereigenschaft auch nicht auf die Zuständigkeit nach Art 14 EuGVÜ stützen. Im Übrigen beantragte die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens.Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Es sei keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Artikel 17, EuGVÜ) und auch kein Kaufvertrag geschlossen worden. Der Erfüllungsort liege nicht in Österreich. Die Kläger könnten sich mangels Verbrauchereigenschaft auch nicht auf die Zuständigkeit nach Artikel 14, EuGVÜ stützen. Im Übrigen beantragte die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens.

Die S***** trat dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei bei.

Das Erstgericht wies nach Einschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage am Ende der Tagsatzung vom 8. 6. 2001 die Klage zurück. Es stellte fest, dass weder im öffentlichen Angebot, noch im Schreiben vom 4. 10. 1999, im Informationsblatt zur Vertragsabwicklung oder im Formular "Angaben zu Ihren H*****-Zwischenscheinen" eine Klausel enthalten sei, nach der ein österreichischer Gerichtsstand oder eine österreichische Zahlstelle vereinbart wurde. Lediglich im Kaufvertragsmuster finde sich eine entsprechende Klausel. Der Erstkläger habe in seinem Schreiben vom 1. 2. 2000 an die Beklagte erklärt, das öffentliche und auch das ihm persönlich gemachte Angebot zum Kauf von Aktien bzw Zwischenscheinen zum Preis von 17.500 S je Stück anzunehmen. Auch in diesem Schreiben sei weder ein Gerichtsstand, noch ein Erfüllungsort für die Zahlung erwähnt worden. Ebensowenig finde sich in der Antwort der Beklagten auf dieses Schreiben ein Hinweis auf einen Gerichtsstand. Im Schreiben vom 29. 2. 2000 habe der Erstkläger erklärt, das Angebot der Beklagten annehmen zu wollen. Dieses Schreiben habe aus dem ausgefüllten Formular "Angaben zu Ihren H*****-Zwischenscheinen" mit handschriftlichen Ergänzungen und zwei Anlagen, in denen die Zwischenscheine aufgelistet worden seien, bestanden. Auch in diesem Schreiben samt Zusätzen und Anlagen habe sich keine Aussage über einen Gerichtsstand befunden. Der Drittkläger und die Sechstklägerin hätten durch persönliche Überreichung der ausgefüllten Formulare bei der von der Beklagten bezeichneten Bank erklärt, das Angebot annehmen zu wollen. Auch in diesen Schreiben sei weder ein Gerichtsstand noch ein Erfüllungsort erwähnt worden. Auch in zwei inhaltsgleichen Schreiben vom 30. 3. 2000, in welchen der Erstkläger abermals der Beklagten mitgeteilt habe, dass er das öffentliche Angebot unter anderem auch im Namen der Zweit- bis Fünftkläger annehme, finde sich keine Aussage über den Gerichtsstand. Gleiches gelte für die vom Viertkläger und vom Fünftkläger unterfertigten Annahmeerklärungen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass sich die internationale Zuständigkeit für die Klage nach den Bestimmungen des EuGVÜ richte. Der Begriff "Vereinbarung" sei nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom zu bestimmen. Die Formerfordernisse einer Gerichtsstandsvereinbarung seien in Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVÜ abschließend geregelt. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei m Interesse der Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht vom Schicksal des Hauptvertrages abhängig. Nach Zitierung aus einem Urteil des EuGH (Rs C-269/95, Nr 26 ff) führte das Erstgericht weiters aus, dass Art 17 EuGVÜ vor allem gewährleisten solle, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt eines Vertrages werden. Es sei eine schriftliche Vereinbarung oder die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Abrede erforderlich. Die richtige Form sei Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Vorschrift erfordere keine beiderseits unterzeichnete Urkunde, es genügten getrennte Schriftstücke, soferne die Übereinstimmung des Parteiwillens hinsichtlich des gewählten Gerichtsstandes ausreichend deutlich werde. Das Gericht müsse die Willenseinigung prüfen, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen müsse. Hier enthalte als einziges Schriftstück nur der "Mustervertragstext" eine Gerichtsstandsklausel. Diese sei kein Bestandteil des Anbots in der Tageszeitung "Kurier" oder in einer darauf Bezug nehmenden Annahmeerklärung gewesen. In den Willenserklärungen der Kläger fehle jeder Hinweis auf die Klausel. Soweit sich die Kläger auf einen Vertrag zugunsten Dritter beriefen, sei festzuhalten, dass Gerichtsstandsklauseln nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die sie vereinbart hätten, wirkten. Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin sei keine ersichtliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Auf eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung hätten sich die Kläger gar nicht berufen. Art 17 EuGVÜ verlange zwar keine einheitliche Vertragsurkunde, dennoch werde das Erfordernis einer Unterschrift anzunehmen sein, soweit nicht besondere Kommunikationstechniken einen Verzicht darauf erforderten. Eine Unterschrift auf dem Mustervertragsformular sei nicht erfolgt. Es fehle daher am Formerfordernis der Schriftlichkeit.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass sich die internationale Zuständigkeit für die Klage nach den Bestimmungen des EuGVÜ richte. Der Begriff "Vereinbarung" sei nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom zu bestimmen. Die Formerfordernisse einer Gerichtsstandsvereinbarung seien in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, bis c EuGVÜ abschließend geregelt. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei m Interesse der Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht vom Schicksal des Hauptvertrages abhängig. Nach Zitierung aus einem Urteil des EuGH (Rs C-269/95, Nr 26 ff) führte das Erstgericht weiters aus, dass Artikel 17, EuGVÜ vor allem gewährleisten solle, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt eines Vertrages werden. Es sei eine schriftliche Vereinbarung oder die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Abrede erforderlich. Die richtige Form sei Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Vorschrift erfordere keine beiderseits unterzeichnete Urkunde, es genügten getrennte Schriftstücke, soferne die Übereinstimmung des Parteiwillens hinsichtlich des gewählten Gerichtsstandes ausreichend deutlich werde. Das Gericht müsse die Willenseinigung prüfen, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen müsse. Hier enthalte als einziges Schriftstück nur der "Mustervertragstext" eine Gerichtsstandsklausel. Diese sei kein Bestandteil des Anbots in der Tageszeitung "Kurier" oder in einer darauf Bezug nehmenden Annahmeerklärung gewesen. In den Willenserklärungen der Kläger fehle jeder Hinweis auf die Klausel. Soweit sich die Kläger auf einen Vertrag zugunsten Dritter beriefen, sei festzuhalten, dass Gerichtsstandsklauseln nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die sie vereinbart hätten, wirkten. Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin sei keine ersichtliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Auf eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung hätten sich die Kläger gar nicht berufen. Artikel 17, EuGVÜ verlange zwar keine einheitliche Vertragsurkunde, dennoch werde das Erfordernis einer Unterschrift anzunehmen sein, soweit nicht besondere Kommunikationstechniken einen Verzicht darauf erforderten. Eine Unterschrift auf dem Mustervertragsformular sei nicht erfolgt. Es fehle daher am Formerfordernis der Schriftlichkeit.

Die weiteren Rechtsausführungen des Erstgerichtes betreffen die von den Klägern weiters herangezogenen Zuständigkeitsnormen der Art 5 und 14 EuGVÜ, die im Revisionsrekursverfahren keine Rolle mehr spielen.Die weiteren Rechtsausführungen des Erstgerichtes betreffen die von den Klägern weiters herangezogenen Zuständigkeitsnormen der Artikel 5, und 14 EuGVÜ, die im Revisionsrekursverfahren keine Rolle mehr spielen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass Zuständigkeitsvereinbarungen in vertragsautonomer Interpretation nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvereinbarung auszulegen seien. Die Willenseinigung müsse klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Wenn eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten sei, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsanbotes sei, werde sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie finde. Der vorliegende Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, dass die Gerichtsstandsklausel nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern im Text eines dem Kläger übermittelten Mustervertrages enthalten gewesen sei. Sämtliche Erklärungen des Erstklägers und damit auch der übrigen Kläger, das Angebot der Beklagten zum Aktienkauf anzunehmen, hätten keinen Bezug auf den Mustervertrag genommen. Es fehle an eindeutigen übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit welcher die allgemeine Wohnsitzuständigkeit und auch die besondere Zuständigkeit der Art 5 und 6 EuGVÜ ausgeschlossen werden, sei streng zu prüfen. Hier würden die Kläger durch die Zuständigkeitsvereinbarung begünstigt werden. Die Frage der Gewährleistung, dass eine Klausel nicht "unbemerkt" Vertragsinhalt werde, könne nicht davon abhängen, ob gerade derjenige im konkreten Rechtsstreit die Klausel für sich in Anspruch nehmen wolle, dessen Willensäußerung bei der Frage des Zustandekommens der Vereinbarung zweifelhaft sei. Die im Mustervertragstext enthaltene Klausel sei nicht Gegenstand einer Vereinbarung geworden. Zu diesem Ergebnis führe auch die Berücksichtigung des Schriftlichkeitsgebotes. Zwar sei die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die Parteien nicht erforderlich. Es reichten auch getrennte Schriftstücke, wie ein Briefwechsel, wenn daraus die Einigung über den Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgehe. Es reiche aber nicht aus, wenn etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne entsprechenden Hinweis bloß beigelegt werden und die Klausel auf der Rückseite eines Geschäftspapieres abgedruckt sei und der andere dazu mit Stillschweigen reagiere.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass Zuständigkeitsvereinbarungen in vertragsautonomer Interpretation nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvereinbarung auszulegen seien. Die Willenseinigung müsse klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Wenn eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten sei, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsanbotes sei, werde sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie finde. Der vorliegende Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, dass die Gerichtsstandsklausel nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern im Text eines dem Kläger übermittelten Mustervertrages enthalten gewesen sei. Sämtliche Erklärungen des Erstklägers und damit auch der übrigen Kläger, das Angebot der Beklagten zum Aktienkauf anzunehmen, hätten keinen Bezug auf den Mustervertrag genommen. Es fehle an eindeutigen übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit welcher die allgemeine Wohnsitzuständigkeit und auch die besondere Zuständigkeit der Artikel 5, und 6 EuGVÜ ausgeschlossen werden, sei streng zu prüfen. Hier würden die Kläger durch die Zuständigkeitsvereinbarung begünstigt werden. Die Frage der Gewährleistung, dass eine Klausel nicht "unbemerkt" Vertragsinhalt werde, könne nicht davon abhängen, ob gerade derjenige im konkreten Rechtsstreit die Klausel für sich in Anspruch nehmen wolle, dessen Willensäußerung bei der Frage des Zustandekommens der Vereinbarung zweifelhaft sei. Die im Mustervertragstext enthaltene Klausel sei nicht Gegenstand einer Vereinbarung geworden. Zu diesem Ergebnis führe auch die Berücksichtigung des Schriftlichkeitsgebotes. Zwar sei die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die Parteien nicht erforderlich. Es reichten auch getrennte Schriftstücke, wie ein Briefwechsel, wenn daraus die Einigung über den Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgehe. Es reiche aber nicht aus, wenn etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne entsprechenden Hinweis bloß beigelegt werden und die Klausel auf der Rückseite eines Geschäftspapieres abgedruckt sei und der andere dazu mit Stillschweigen reagiere.

(Es folgen Rechtsausführungen zu den Gerichtsständen nach Art 5 Z 1 EuGVÜ und Art 14 EuGVÜ.)(Es folgen Rechtsausführungen zu den Gerichtsständen nach Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ und Artikel 14, EuGVÜ.)

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, welcher der oberstgerichtlichen Entscheidung 4 Ob 199/01w zu Grunde lag. Es solle dem Obersten Gerichtshof vorbehalten bleiben, zu beurteilen, ob dem EuGH die Frage der Auslegung von Art 17 EuGVÜ zur Vorabentscheidung vorzulegen sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, welcher der oberstgerichtlichen Entscheidung 4 Ob 199/01w zu Grunde lag. Es solle dem Obersten Gerichtshof vorbehalten bleiben, zu beurteilen, ob dem EuGH die Frage der Auslegung von Artikel 17, EuGVÜ zur Vorabentscheidung vorzulegen sei.

Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Kläger, dass dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde, sinngemäß also die Verwerfung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit.

Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen jeweils die Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfragen und hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Schwerpunkt der Revisionsrekursausführungen ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von Brüssel (EuGVÜ), das im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland am 1. 1. 1999 in Kraft getreten ist und erst mit Wirkung vom 1. 3. 2002 durch die Bestimmungen der Verordnung Nr 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ersetzt wurde. Die Kläger stehen zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass eine Willenseinigung über den Gerichtsstand in Österreich bei der gebotenen vertragsautonomen Auslegung vorliege und der Schriftform entsprochen worden sei. Die Zielsetzung des Formgebotes, nämlich die Verhinderung von eine Partei überraschenden Gerichtsstandsvereinbarungen wegen unauffällig versteckter Vertragsklauseln, könne hier nicht verletzt worden sein, weil die Beklagte selbst die Gerichtsstandsklausel in den Mustervertrag aufgenommen habe. Das Gebot der Schriftlichkeit der Erklärungen setze Unterschriften nicht voraus. Der Mustervertrag sei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und keineswegs einem bloß unverbindlichen Vertragsentwurf gleichzuhalten.Schwerpunkt der Revisionsrekursausführungen ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von Brüssel (EuGVÜ), das im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland am 1. 1. 1999 in Kraft getreten ist und erst mit Wirkung vom 1. 3. 2002 durch die Bestimmungen der Verordnung Nr 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ersetzt wurde. Die Kläger stehen zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass eine Willenseinigung über den Gerichtsstand in Österreich bei der gebotenen vertragsautonomen Auslegung vorliege und der Schriftform entsprochen worden sei. Die Zielsetzung des Formgebotes, nämlich die Verhinderung von eine Partei überraschenden Gerichtsstandsvereinbarungen wegen unauffällig versteckter Vertragsklauseln, könne hier nicht verletzt worden sein, weil die Beklagte selbst die Gerichtsstandsklausel in den Mustervertrag aufgenommen habe. Das Gebot der Schriftlichkeit der Erklärungen setze Unterschriften nicht voraus. Der Mustervertrag sei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und keineswegs einem bloß unverbindlichen Vertragsentwurf gleichzuhalten.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin verweisen auf die Begründung des Rekursgerichtes zu fehlenden schriftlichen Erklärungen der Parteien über einen Gerichtsstand. Es sei nur zur Vorbereitung eines Verkaufes der Aktien, nicht aber zu einem konkreten Verkaufsabschluss gekommen. Das "Kaufvertragsmuster" sei nicht wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln und erfülle das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht. Die Nebenintervenientin erachtet für eine Gerichtsstandsvereinbarung die Unterschrift der Parteien für unbedingt erforderlich. Zu diesen rechtlichen Standpunkten ist Folgendes auszuführen:

I. Anzuwenden ist Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ, der wie folgt lautet:römisch eins. Anzuwenden ist Artikel 17, Absatz eins, Litera a, EuGVÜ, der wie folgt lautet:

"Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muss geschlossen werden: a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung."

II. Der Oberste Gerichtshof vertritt im Anschluss an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Voraussetzungen des Art 17 EuGVÜ in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze:römisch II. Der Oberste Gerichtshof vertritt im Anschluss an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Voraussetzungen des Artikel 17, EuGVÜ in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze:

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (7 Ob 38/01s mwN), die nicht nach nationalen Regeln, sondern vertragsautonom auszulegen ist (RIS-Justiz RS0117156). Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (etwa der Geschäftsfähigkeit oder der Stellvertretung) vorbehalten (RS0114193). Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind zwar eng auszulegen. Der Formvorschrift der Schriftlichkeit kann aber auch durch getrennte Schriftstücke entsprochen werden (RS0114604). Der gemeinsame Parteiwille über den Gerichtsstand muss sich klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben (RS0113571). Dem Schriftformerfordernis wird durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt (2 Ob 41/99i = SZ 72/37). Der "schriftliche Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung" setzt die Unterschrift nicht voraus, es reicht vielmehr jede schriftliche Mitteilung, etwa ein Telegramm oder ein Telex (1 Ob 358/99z = SZ 73/76). Nach der Zielsetzung des EuGVÜ soll Art 17 vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (4 Ob 199/01w).Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (7 Ob 38/01s mwN), die nicht nach nationalen Regeln, sondern vertragsautonom auszulegen ist (RIS-Justiz RS0117156). Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (etwa der Geschäftsfähigkeit oder der Stellvertretung) vorbehalten (RS0114193). Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind zwar eng auszulegen. Der Formvorschrift der Schriftlichkeit kann aber auch durch getrennte Schriftstücke entsprochen werden (RS0114604). Der gemeinsame Parteiwille über den Gerichtsstand muss sich klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben (RS0113571). Dem Schriftformerfordernis wird durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt (2 Ob 41/99i = SZ 72/37). Der "schriftliche Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung" setzt die Unterschrift nicht voraus, es reicht vielmehr jede schriftliche Mitteilung, etwa ein Telegramm oder ein Telex (1 Ob 358/99z = SZ 73/76). Nach der Zielsetzung des EuGVÜ soll Artikel 17, vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (4 Ob 199/01w).

Alle angeführten Grundsätze beruhen auf der umfangreichen Rechtsprechung des EuGH (vgl beispielsweise die Zitate in den Entscheidungen 1 Ob 358/99z, 7 Ob 38/01s und 4 Ob 199/01w uva).Alle angeführten Grundsätze beruhen auf der umfangreichen Rechtsprechung des EuGH vergleiche beispielsweise die Zitate in den Entscheidungen 1 Ob 358/99z, 7 Ob 38/01s und 4 Ob 199/01w uva).

III. Die Gesamtheit aller Umstände des vorliegenden Falles führt zur Bejahung eines auf einen österreichischen Gerichtsstand abzielenden, gemeinsamen Parteiwillens:römisch III. Die Gesamtheit aller Umstände des vorliegenden Falles führt zur Bejahung eines auf einen österreichischen Gerichtsstand abzielenden, gemeinsamen Parteiwillens:

1. Das öffentliche Angebot der Beklagten im Zeitungsinserat vom 5. 10. 1999 verweist zu den "Einzelheiten des Kaufvertrages" auf ein "Angebotsdokument", wie es dem Erstkläger dann in Form des eingangs beschriebenen Urkundenkonvolutes übermittelt worden war. Zu diesen "Einzelheiten" gehört der Mustervertrag, der nach den schon im Inserat und dem Angebotsschreiben vom 4. 10. 1999 angeführten notwendigen Bestandteilen eines Kaufvertrages (über Verkaufsobjekt und Preis) auch alle von der Beklagten gewünschten weiteren Vertragsbestandteile aufweist (beispielsweise eine Bestimmung über ein Rücktrittsrecht der Beklagten). Über den Parteiwillen der Beklagten, Kaufverträge mit dem Inhalt des "Kaufvertragsmusters" abschließen zu wollen, konnte kein Zweifel bestehen. Ihre Auslegung, das "Kaufvertragsmuster" habe im Gegensatz etwa zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur der unverbindlichen Vorbereitung von Kaufverträgen dienen sollen und sei durch den Querschriftzug "Muster" ein "gleichsam entwertetes Dokument", läuft auf den nicht zu billigenden Standpunkt hinaus, dass die Beklagte ein öffentliches Kaufanbot mit bestimmten Vertragsbedingungen abgegeben hätte, das sie jederzeit einseitig wieder abändern könnte, sodass auch eine vollinhaltliche Annahme aller im "Muster" vorgesehenen Bedingungen rechtsunwirksam wäre. Dies liefe den berechtigten Erwartungen eines redlichen Erklärungsempfängers zuwider. Um die Wirksamkeit des Kaufvertrages geht es hier aber noch nicht, wohl aber um die nach den Gesamtumständen zu beurteilende Frage, ob die Beklagte dadurch, dass sie mit allen am 4. 10. 1999 dem Erstkläger übermittelten Unterlagen schriftlich auch den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung angeboten hat. Diese Frage ist unabhängig von der zuerst gestellten unter Beachtung des Umstandes zu beantworten, dass der Erstkläger das Kaufanbot der Beklagten - also inklusive aller Vertragseinzelheiten laut Mustervertrag - mehrmals angenommen hat, am 29. 2. 2000 auch unter Ausfüllung (mit seinen persönlichen Daten und den gewünschten Angaben zu den Zwischenscheinen) und Fertigung des von der Beklagten übermittelten Formulars, das in weiterer Folge dazu bestimmt war, dass die Beklagte den "Mustervertrag" mit den bekanntgegebenen Daten ausfüllt, die so geschaffene Kaufvertragsurkunde fertigt und dem Erstkläger übermittelt. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Erstkläger mit dem von der Beklagten vorgeschlagenen Gerichtsstand einverstanden war, ein gemeinsamer (schriftlich dokumentierter) Parteiwille über die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts also nachgewiesen wurde. Diese Beurteilung steht mit der Zielsetzung der grundsätzlich strengen Formerfordernisse des Art 17 EuGVÜ nicht im Widerspruch, die nur verhindern sollen, dass eine Partei von einer im Vertragstext oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen an versteckter Stelle aufscheinenden Gerichtsstandsklausel überrascht wird. Hier ist keine versteckte Klausel, sondern ein in gleicher Form wie die übrigen von der Beklagten vorgeschlagenen Vertragspunkte gestalteter Passus über eine Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen, der nicht den Adressaten der Erklärung, sondern denjenigen belastet, der sie selbst formuliert hat. Da sich die dargelegte Auslegung im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur hält, die ihrerseits auf gesicherter Rechtsprechung des EuGH beruht, besteht kein Anlass, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.1. Das öffentliche Angebot der Beklagten im Zeitungsinserat vom 5. 10. 1999 verweist zu den "Einzelheiten des Kaufvertrages" auf ein "Angebotsdokument", wie es dem Erstkläger dann in Form des eingangs beschriebenen Urkundenkonvolutes übermittelt worden war. Zu diesen "Einzelheiten" gehört der Mustervertrag, der nach den schon im Inserat und dem Angebotsschreiben vom 4. 10. 1999 angeführten notwendigen Bestandteilen eines Kaufvertrages (über Verkaufsobjekt und Preis) auch alle von der Beklagten gewünschten weiteren Vertragsbestandteile aufweist (beispielsweise eine Bestimmung über ein Rücktrittsrecht der Beklagten). Über den Parteiwillen der Beklagten, Kaufverträge mit dem Inhalt des "Kaufvertragsmusters" abschließen zu wollen, konnte kein Zweifel bestehen. Ihre Auslegung, das "Kaufvertragsmuster" habe im Gegensatz etwa zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur der unverbindlichen Vorbereitung von Kaufverträgen dienen sollen und sei durch den Querschriftzug "Muster" ein "gleichsam entwertetes Dokument", läuft auf den nicht zu billigenden Standpunkt hinaus, dass die Beklagte ein öffentliches Kaufanbot mit bestimmten Vertragsbedingungen abgegeben hätte, das sie jederzeit einseitig wieder abändern könnte, sodass auch eine vollinhaltliche Annahme aller im "Muster" vorgesehenen Bedingungen rechtsunwirksam wäre. Dies liefe den berechtigten Erwartungen eines redlichen Erklärungsempfängers zuwider. Um die Wirksamkeit des Kaufvertrages geht es hier aber noch nicht, wohl aber um die nach den Gesamtumständen zu beurteilende Frage, ob die Beklagte dadurch, dass sie mit allen am 4. 10. 1999 dem Erstkläger übermittelten Unterlagen schriftlich auch den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung angeboten hat. Diese Frage ist unabhängig von der zuerst gestellten unter Beachtung des Umstandes zu beantworten, dass der Erstkläger das Kaufanbot der Beklagten - also inklusive aller Vertragseinzelheiten laut Mustervertrag - mehrmals angenommen hat, am 29. 2. 2000 auch unter Ausfüllung (mit seinen persönlichen Daten und den gewünschten Angaben zu den Zwischenscheinen) und Fertigung des von der Beklagten übermittelten Formulars, das in weiterer Folge dazu bestimmt war, dass die Beklagte den "Mustervertrag" mit den bekanntgegebenen Daten ausfüllt, die so geschaffene Kaufvertragsurkunde fertigt und dem Erstkläger übermittelt. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Erstkläger mit dem von der Beklagten vorgeschlagenen Gerichtsstand einverstanden war, ein gemeinsamer (schriftlich dokumentierter) Parteiwille über die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts also nachgewiesen wurde. Diese Beurteilung steht mit der Zielsetzung der grundsätzlich strengen Formerfordernisse des Artikel 17, EuGVÜ nicht im Widerspruch, die nur verhindern sollen, dass eine Partei von einer im Vertragstext oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen an versteckter Stelle aufscheinenden Gerichtsstandsklausel überrascht wird. Hier ist keine versteckte Klausel, sondern ein in gleicher Form wie die übrigen von der Beklagten vorgeschlagenen Vertragspunkte gestalteter Passus über eine Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen, der nicht den Adressaten der Erklärung, sondern denjenigen belastet, der sie selbst formuliert hat. Da sich die dargelegte Auslegung im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur hält, die ihrerseits auf gesicherter Rechtsprechung des EuGH beruht, besteht kein Anlass, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

2. Nach den Feststellungen haben auch der Drittkläger und die Sechstklägerin schriftlich Annahmeerklärungen abgegeben und die Formulare mit den persönlichen Daten ausgefüllt, die übrigen Kläger haben ihre Annahme durch den Erstkläger als ihren Stellvertreter erklärt. Warum der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Stellvertreter unzulässig sein sollte, vermögen die Beklagte und die Nebenintervenientin nicht darzulegen. Die Frage der Stellvertretung ist nicht eine vertragsautonom zu lösende (RS0114193). Eine "Vertretungsfeindlichkeit" von Gerichtsstandsvereinbarungen ist nach dem in Frage kommenden materiellen Recht sowohl nach der österreichischen als auch nach der deutschen Rechtsordnung nicht erkennbar. Mangels konkreter Rechtsausführungen der Beklagten (oder der Nebenintervenientin) zu diesem Thema ist von einer wirksamen Bevollmächtigung des Erstklägers durch die übrigen Kläger auszugehen.

Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Gerichts unterlegen. Sie hat daher den Klägern die Kosten des Zwischenstreits (nach der Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit) zu ersetzen (§§ 41 und 50 Abs 1 ZPO).Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Gerichts unterlegen. Sie hat daher den Klägern die Kosten des Zwischenstreits (nach der Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit) zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO).

Textnummer

E71101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00176.03F.1002.000

Im RIS seit

01.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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