RS OGH 2002/5/6 2Ob78/02p, 6Nc12/07b, 5Ob201/08g, 7Nc10/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2002
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Norm

EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art18
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
JN §28
JN §104 B
JN §104 H

Rechtssatz

Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Wenn die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art 17 EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Art 18 EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 78/02p
    Entscheidungstext OGH 06.05.2002 2 Ob 78/02p
    Veröff: SZ 2002/61
  • 6 Nc 12/07b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Nc 12/07b
    Ähnlich; nur: Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. (T1)
  • 5 Ob 201/08g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 201/08g
    Vgl; Beisatz: Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 23 EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln. (T2)
  • 7 Nc 10/09v
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 7 Nc 10/09v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116423

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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