Norm
EuGVÜ Art17Rechtssatz
Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Wenn die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art 17 EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Art 18 EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116423Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009